Kampf gegen Diskriminierung – AGG, BGG

Obwohl Diskriminierung aufgrund von Behinderung laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist, ist sie dennoch allgegenwärtig. Beispielsweise werden behinderte Menschen im Café nicht bedient oder bei Beförderungen vom Chef übergangen. Ob in der Schule, im Beruf oder in Kinos, in Restaurants, bei Versicherungs- und Bankgeschäften: Behinderung ist zumeist ein Ausschlusskriterium - ungeachtet der persönlichen Fähigkeit und Möglichkeiten des Einzelnen. Dabei reichen oft kleine Dinge aus, um die Teilhabe zu verbessern: Etwa der Fahrstuhl in der Schule, die geeignete Software für blinde Mitarbeiterinnen oder die Rampe vor dem Kino.

Das online-Handbuch unter www.aktiv-gegen-diskriminierung.de gibt viele Hinweise zum Thema und bietet Unterstützungsmöglichkeiten für alle, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) macht eine Weiterentiwcklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unerlässlich. Die bestehenden Reformbedarfe sind in dem nachfolgenden Forderungspapier im Einzelnen dargestellt:
Vorschläge zur Reform des Behindertengleichstellungsrechts in Bund und Ländern im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (derzeit leider nicht barrierefrei)

Forderungen zur Reform des AGG und des BGG

Auf der Ebene des Deutschen Behindertenrates setzt sich die BAG SELBSTHILFE mit Nachdruck gemeinsam mit anderen Verbänden behinderter Menschen für die längst überfällige Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein. Lesen Sie hierzu das nachfolgende Forderungspapier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen, sowie das Forderungspapier zur BGG-Reform  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Entstehung des BGG

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Ihm waren zwei Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene vorausgegangen, nämlich im Jahr 1999 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen in Berlin und im Jahr 2001 das Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt. Das BGG des Bundes war seinerseits Vorbild für die übrigen Bundesländer, die mittlerweile alle Behindertengleichstellungsgesetze erlassen haben.

Aufgabe aller Behindertengleichstellungsgesetze ist die Umsetzung des 1994 im Grundgesetz (GG) geregelten Benachteiligungsverbots behinderter Menschen:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG


Die von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN 1998 gebildete Bundesregierung sah in ihrem Koalitionsvertrag unter anderem vor, den grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrag in einem Gesetz umzusetzen. Da auch zwei Jahre nach Bildung der Regierung noch kein Gesetzentwurf vorlag, veröffentlichte das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) Anfang 2001 einen eigenen Entwurf eines „Gleichstellungsgesetzes für Behinderte“. Dieses sah als Artikel 1 ein Anti-Diskriminierungsgesetz (ADG) vor, das gleichermaßen für das staatliche Handeln wie für den privaten Rechtsverkehr gelten sollte (http://www.reha-recht.de/infothek/aus-verbaenden-organisationen-institutionen/forum-behinderter-juristinnen-und-juristen-fbjj/).

Dieser Entwurf war die wesentliche Grundlage für das knapp 1,5 Jahre später mit Unterstützung des damaligen Behindertenbeauftragten, Herrn Haack, als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze verabschiedeten BGG. Anders als der Entwurf des ADG gilt das BGG aber nur für die Bundesverwaltung, wenn man einmal von dem praktisch bedeutungslosen Verhandlungsanspruch der anerkannten Behindertenverbände gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden zur Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit absieht (§ 5 Absatz 1 Satz 2 mit Absätzen 3 und 4). Das BGG regelt insbesondere nicht den Diskriminierungsschutz im privaten Rechtsverkehr. Das folgte dann erst 2006 mit Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Evaluation und Reform des BGG

Durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) hat sich Deutschland verpflichtet, in der Behindertenpolitik die umfassende Zielsetzung der Inklusion zu verfolgen. Folgerichtig wurde eine Evaluation des BGG auch in den nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK (NAP) aufgenommen.

Auf der Basis dieser Evaluation hat die Bundesregierung dann das sogenannte Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Dieses Weiterentwicklungsgesetz kann als Schritt in die richitge Richtung bezeichnet werden, hat aber viele notwendige Reformmaßnahmen noch nicht aufgegriffen.
Lesen Sie hierzu die Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zu dem Gesetz:
Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Aktuell findet eine erneute Evaluation der BAG SELBSTHILFE statt.

Zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf lesen Sie bitte die Forderungen der BAG SELBSTHILFE zur Legislaturperiode.

Mit großer Enttäuschung wurde von den Verbänden aufgenommen, dass die angekündigte Reform des BGG im Jahr 2024 nun doch nicht umgesetzt wurde. Lesen Sie hierzu das aktuelle Forderungspapier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Schlichtungsstelle nach § 16 BGG

Nach § 16 BGG wurde eine Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung eingerichtet, um Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen nachzugehen.

Mit dem dritten Jahresbericht wird deutlich, dass das außergerichtliche Schlichtungsverfahren auch 2019 wieder vielfach als niedrigschwellige und kostenlose Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte aus dem Behindertengleichstellungsgesetz in Anspruch genommen wurde. Mit insgesamt 177 Anträgen lag die Zahl sogar um gut 30 Prozent über dem Durchschnitt der vorherigen Jahre. Im statistischen Teil wird über die Zahl, die Themen und den Ausgang der Verfahren informiert. Außerdem zeigen Beispielsfälle konkret, in welcher Weise das Schlichtungsverfahren zur Anwendung kam.

Der diesjährige Jahresbericht enthält außerdem eine ausführliche Darstellung der neueren Rechtsänderungen einschließlich der relevanten aktuellen Rechtstexte.

Lesen Sie hier den Bericht der Schlichtungsstelle für das Jahr 2019  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen sowie eine Fassung des Berichts in leichter Sprache  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

BGG-Gesetzgebungsverfahren nicht länger blockieren!

Der Deutsche Behindertenrat, das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände, hat sich anlässlich der Ressortabstimmung über den Referentenentwurf zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) am 17.09.2024 mit einem offenen Brief an die Minister*innen der Bundesressorts gewandt und fordert die Bundesregierung auf, ihre behindertenpolitischen Versprechen in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Dazu gehört, das Gesetzgebungsverfahren jetzt auf den Weg zu bringen und eine BGG-Änderung zu beschließen.

Der Brief ist online auf der DBR-Website unter https://www.deutscher-behindertenrat.de/ID299048 veröffentlicht.

AGG-Reform

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen, welcher der BAG SELBSTHILFE vom BMFSFJ zur Stellungnahme zugeleitet wurde, dient der Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 in nationales Recht, mit der Maßgabe, folgende Änderungen im AGG vorzunehmen: 

  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminerungsstelle des Bundes (ADS),
  • Möglichkeit für von Diskriminierung Betroffene, Ansprüche vor Gericht durch einen Antidiskriminierungsverband geltend zu machen (Prozessstandschaft) und
  • Verbesserung des Zuganges zur ADS sowie deren Dienst- und Beratungsleistungen.

Vorgennante EU-Richtlinien sollen bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.