Pflege
Beim Thema Pflege muss die sog. Langzeitpflege (früher Altenpflege) unterschieden werden von der sog. Krankenhauspflege. Im ersteren Fall geht es um die dauerhafte Versorgung von Menschen in Pflegeheimen, die sich nach dem SGB XI richtet. Bei der Krankenhauspflege nach dem SGB V liegt der Fokus hingegen auf der meist kurzfristigen Versorgung von akuten und chronischen Erkrankungen im Krankenhaus.
1. Langzeitpflege nach SGB XI
a) Allgemeines
Erst seit 1995 existiert die soziale Pflegeversicherung; sie ist damit die jüngste Pflichtversicherung des Sozialversicherungssystems. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige teilweise zu finanzieren; sie ist allerdings im Gegensatz zur Krankenversicherung keine Vollversicherung, so dass sie häufig entweder Eigenleistungen des Versicherten oder Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe ergänzt werden muss.
Laut neueren Untersuchungen tragen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen rund die Hälfte der Pflegekosten selbst. Die BAG SELBSTHILFE tritt politisch dafür ein, dass diese sogenannte Teilkaskoversicherung in eine echte Vollversicherung umgewandelt wird, in welcher die Betroffenen die notwendigen Pflegeleistungen in voller Höhe erhalten.
Ferner müssen die Länder angehalten werden, die Förderung der Pflegeheime wieder aufzunehmen. Der Bau und die Unterhaltung von Pflegeheimen gehört ebenso zur Daseinsvorsorge wie der Bau von Straßen und Krankenhäusern; nach den gesetzlichen Regelungen haben die Länder diese Aufgabe zu schultern. Derzeit tragen fast alle Pflegebedürftigen die Investitionskosten der Heime selbst, da sich der ganz überwiegende Teil der Bundesländer von der Finanzierung zurückgezogen hat.
Die BAG SELBSTHILFE zeigt in ihren Positionspapieren „Was erwartet die BAG SELBSTHILFE von einer gerechteren Ausgestaltung der Pflegeversicherung?“ Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen und „Die Pflege muss auf eine neue Grundlage gestellt werden!“ Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen diejenigen Punkte auf, die in der Diskussion über die Weiterentwicklung aus Sicht von Pflegebedürftigen und ihren Familien zu beachten sind.
b) Mangel an Pflegekräften
Der Mangel an Pflegekräften ist überall spürbar, insbesondere in der sog. Langzeitpflege (früher: Altenpflege) nach SGB XI: Menschen finden teilweise keinen Pflegeheimplatz oder keinen ambulanten Dienst mehr; insbesondere im Bereich der Tagespflege gibt es erhebliche Engpässe. Vor diesem Hintergrund hat sich die BAG SELBSTHILFE im Rahmen der Beratungen der Konzertierten Aktion Pflege mit vielen anderen Akteuren dafür eingesetzt, dass sich die Arbeits- und Gehaltsbedingungen der Pflegekräfte verbessern und Maßnahmen gegen den Pflegemangel ergriffen werden. Die Ergebnisse der Konzertierten Aktion Pflege finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/konzertierte-aktion-pflege.html
Gleichzeitig dürfen diese wichtigen und notwendigen Verbesserungen für die Pflegekräften nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen gehen. Derzeit ist die Situation so, dass Gehaltssteigerungen der Pflegekräfte unmittelbar auf die Eigenanteile der Bewohner von Pflegeheimen durchschlagen, da die Zuschüsse der Krankenkassen weitgehend ausgeschöpft sind. Aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE ist dies wegen der bereits hohen Belastung der Pflegebedürftigen nicht leistbar und wird dazu führen, dass noch mehr Menschen als bisher Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Vor diesem Hintergrund fordert sie – wie bereits dargestellt – eine grundlegende Neuausrichtung der Pflegeversicherung von einem Teilkasko- in ein Vollkaskosystem sowie eine verpflichtende Übernahme der Investitionskosten durch die Länder.
c) Leistungen der Pflegeversicherung: Wo es Information und Beratung gibt
Häufig wissen Betroffene nicht, welche Möglichkeiten ihnen schon jetzt zur Verfügung stehen. Eine Vielzahl von Pflegeleistungen wird nicht abgerufen, weil das Wissen darüber fehlt. Insoweit setzt sich die BAG SELBSTHILFE dafür ein, dass es eine besser verzahnte Beratung gibt, die auch bereits zum Zeitpunkt einer Diagnose – wie etwa Demenz – einsetzt.
Welche Ansprüche Sie im Bereich der Pflegeversicherung haben und welche Hilfestellungen Ihnen als Betroffene oder Angehörige zur Verfügung stehen, ist gut erklärt im Online Ratgeber des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege.html.
Sollten Sie weitergehende Fragen zu Ihren Ansprüchen haben, steht Ihnen auch eine Beratung in den Pflegestützpunkten vor Ort zur Verfügung. Daneben gibt es auch die sog. § 7a- Beratung, die Sie bei den Pflegekassen anfragen können. Diese soll für die Pflegebedürftigen eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen gewährleisten.
2. Pflege im Krankenhaus
Der Mangel an Pflegekräften zeigt sich sowohl in der beschriebenen Alten- bzw. Langzeitpflege, aber auch im Krankenhaus. Zum Teil hat dies dramatische Folgen, etwa dass Operationen nicht durchgeführt werden können.
Gleichzeitig gefährdet eine zu niedrige Personalausstattung auch die Patientensicherheit; internationale Studien zeigen dies eindrücklich. Vor diesem Hintergrund setzt sich die BAG SELBSTHILFE dafür ein, dass – ebenso wie in der Altenpflege derzeit in Arbeit - zeitnah ein wissenschaftlich abgesichertes Instrument zur Personalbemessung in Krankenhäusern etabliert wird, welches sich nicht am Ist-Zustand, sondern am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausrichtet. Die BAG SELBSTHILFE sieht insoweit die Herausnahme der Pflegekosten aus den Fallpauschalen als ersten wichtigen Schritt für eine solche Verbesserung der Personalausstattung. Auch Personaluntergrenzen können zwar ein erster Schritt zur Verbesserung sein, bergen aber gleichzeitig das hohe Risiko, dass sich die Kostenträger am Minimum orientieren und dadurch bei manchen Krankenhäusern eine Verschlechterung eintritt; sie können daher nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einem wissenschaftlich abgesicherten Personalbemessungsinstrument sein.
DIE BAG Selbsthilfe hat folgende Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen erstellt.