Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz war eines der größten Reformvorhaben der letzten Jahre zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Im Einzelnen behandelt das Gesetz folgende Themen:

  1. Leistungsberechtigter Personenkreis – Wer hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?
  2. Systemumstellung – Trennung der Leistungen – Leistungen zum Lebensunterhalt und Fachleistungen
  3. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege
  4. Wunsch- und Wahlrecht und Poolen von Leistungen
  5. Koordinierung der Leistungen
  6. Verfahrensrecht und Bedarfsermittlung
  7. Soziale Teilhabe
  8. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  9. Teilhabe am Arbeitsleben
  10. Frühförderung
  11. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe
  12. Finanzielle Verbesserungen zugunsten von Menschen mit Behinderung
  13. Unterhaltsbeitrag für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung
  14. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
  15. Leistungserbringungsrecht
  16. Modellhafte Erprobung einzelner Neuerungen.

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe

Nach vielen Jahren der Diskussion hat der Bundestag Ende 2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet. Dieses Gesetz stellt das zentrale Reformvorhaben im Bereich der Behindertenpolitik der letzten Jahre dar. Es hat die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen bereits jetzt schon in vielerlei Hinsicht verändert. Durch dieses Gesetz sind aber auch weitere Veränderungsprozesse eingeleitet worden, die erst in den nächsten Jahren greifen werden.

Wichtigste Regelungsinhalte des BTHG

Mit dem BTHG wurde das Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) neugefasst, es besteht nun aus drei Teilen:

Teil 1 – Allgemeines Rehabilitations- und Teilhaberecht

Teil 2 – Recht der Eingliederungshilfe

Teil 3 – Schwerbehindertenrecht

Viele Kernforderungen der Verbände behinderter Menschen konnten mit diesem Gesetz noch nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden. Teilweise werden einzelne Regelungen des BTHG sogar eher als Rückschritt angesehen. Daher fordern die Behindertenverbände zu Recht eine Nachbesserung des BTHG an vielen Stellen.

Vermögensanrechnung

Eine der zentralen Forderungen der BAG SELBSTHILFE und des Deutschen Behindertenrates (DBR) ist die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ohne Berücksichtigung und Einsatz des Einkommens und Vermögens des Leistungsbeziehers. Bisher hatte sich für viele Menschen mit Behinderungen, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sind, eine Arbeitstätigkeit oft kaum gelohnt, weil das damit verbundene Erwerbseinkommen sogleich wieder aufgebraucht werden musste. Gleiches galt für etwaige Ersparnisse, die sich gerade einmal auf 2.600 Euro belaufen durften und daher nicht ansatzweise für größere Anschaffungen oder gar den Aufbau einer Alterssicherung reichten. Sogar das Einkommen des Ehepartners wurde herangezogen, was viele Betroffene davon abhielt zu heiraten. Das BTHG beinhaltet zwar eine Neuregelung zum Einkommensfreibetrag und vor allem eine Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf zunächst 27.600 Euro und ab 2020 sogar auf rund 50.000 Euro. Nichtsdestotrotz fordern die Verbände weiterhin die gänzliche Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe. Denn trotz der veränderten Freigrenzen besteht weiterhin die Gefahr, dass die Betroffenen allein aufgrund ihrer Behinderung mit starken finanziellen Einschränkungen, wenn nicht sogar in Armut leben müssen. Deshalb fordern wir im Sinne eines Nachteilsausgleichs den gänzlichen Verzicht auf die Einkommens- und Vermögensheranziehung.

Leistungsgruppen und Verfahren

Trotz der Änderungen und Ergänzungen bei den Leistungsgruppen und auch des verbesserten Teilhabeplanverfahrens (s.u.) besteht die Befürchtung, dass das bisherige Bedarfsdeckungsprinzip nicht vollumfänglich fortgeführt wird, etwa wenn der jetzige Leistungskatalog im BTHG als abschließend betrachtet und obendrein restriktiv ausgelegt wird. Die Klarstellung im Gesetz, dass der Leistungskatalog offen ist und darüber hinaus gehende Leistungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, würde hier erheblich weiterhelfen, gerade im Bereich Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben. Auch eine klare und verbindliche Regelung, dass die Erbringung einer Leistung an mehrere Berechtigte gemeinsam (sog. Poolen von Leistungen) nicht gegen den Willen des Betroffenen stattfinden darf, erscheint dringend notwendig, gerade im Hinblick auf die freie Wahl von Wohnort und Wohnform. Das bedeutet, dass auch das Wunsch- und Wahlrecht deutlicher hervorzuheben ist, um zu unterstreichen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch tatsächlich in der praktischen Anwendung des Gesetzes den Stellenwert erhält, den es nicht nur nach der UN-Behindertenrechtskonvention erhalten muss.

Ob und inwieweit gesetzliche Nachbesserungen erforderlich werden, hängt nicht zuletzt auch von der Umsetzung des BTHG ab. Diese wiederum findet in erster Linie auf Landes- und Kommunalebene statt, wo entsprechende Durchführungsverordnungen und Rahmenvereinbarungen zu verabschieden sind. Die Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen macht es im Übrigen schwer, vor Inkrafttreten und Anwendung der neuen Normen genau vorherzusehen, an welchen Stellen zudem Änderungen oder Klarstellungen notwendig werden. Insoweit bleibt also der weitere Prozess abzuwarten.

In diesem Zusammenhang ist jedoch nach wie vor darauf zu achten, dass der leistungsberechtigte Personenkreis bei der Eingliederungshilfe nicht eingeschränkt wird.

Da das BTHG in erster Linie nur den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in den Bundesländern dann konkret zu regeln ist, wie den Menschen mit Behinderungen ihre Rechte im Einzelnen zu gewähren sind, kommt vor allem auch der Umsetzung des BTHG eine entscheidende Rolle zu.

Nachfolgend werden die zentralen Regelungsinhalte des BTHG sowie der im Gesetz vorgesehene Umsetzungsprozess im Einzelnen dargestellt:

Insgesamt gibt es vier Reformstufen:

  1. Seit dem 01.01.2017 sind erste Neuregelungen im Bereich der Eingliederungshilfe in Kraft; vor allem erhöhen sich in einer ersten Stufe die Freibeträge bei der Vermögensanrechnung. Zudem sind verschiedene Änderungen im Schwerbehindertenrecht eingetreten.
     
  2. Seit dem 01.01.2018 wird damit begonnen, das SGB IX umzustrukturieren. Inhaltlich wird insbesondere das Vertragsrecht bei der Eingliederungshilfe reformiert. Außerdem wird es Änderungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren bei der Eingliederungshilfe geben.
     
  3. Seit dem 01.01.2020 wird das Recht der Eingliederungshilfe als neuer Teil 2 im SGB IX verankert (und damit aus dem SGB XII endgültig herausgelöst). Außerdem tritt die zweite Stufe im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft, d.h. die Freibeträge werden weiter erhöht.
     
  4. Seit dem 01.01.2023 wird schließlich der Zugang zur Eingliederungshilfe neu ausgestaltet.

Mit der Neustrukturierung des SGB IX sind verschiedene inhaltliche Änderungen verbunden, die nicht zuletzt auf die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zurückzuführen sind. So wird dem Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX-neu künftig das sog. bio-psycho-soziale Modell zugrunde gelegt, d.h. der Mensch wird unter Einbeziehung seiner psychisch-seelischen Situation und seiner sozialen Bedingungen insgesamt betrachtet und nicht mehr nur allein im Hinblick auf seine gesundheitliche Einschränkung. Damit rückt der Begriff der Behinderung vor allem auch näher an die entsprechende Definition in der UN-Behindertenrechtskonvention.

Vor allem gibt es Veränderungen bei den einzelnen Leistungsgruppen. Neu ist die Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“, die auf einen gleichberechtigten Zugang zum Bildungssystem abzielt, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von kommunikativen, technischen und sonstigen Hilfsmitteln. Die Teilhabe zur Bildung ergänzt die bisherigen Gruppen „Teilhabe zur medizinischen Rehabilitation“, „Teilhabe am Arbeitsleben“, „unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“ sowie „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“. Letztere Gruppe wird im Übrigen künftig umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Dabei werden auch die bestehenden Leistungen genauer bezeichnet, etwa „Assistenzleistungen“ oder „Leistungen zur Mobilität“. Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben wird es künftig ein zusätzliches Wahlrecht für die Berechtigten geben: Sie können das neue „Budget für Arbeit“ in Anspruch nehmen und sich anstelle von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auch zugelassene „andere Leistungsanbieter“ in Anspruch nehmen. Zugleich sind verschiedene verbesserte Mitwirkungsmöglichkeiten in den WfbM im Gesetz enthalten.

Auch im Verhältnis zu den einzelnen Leistungsgesetzen des Sozialgesetzbuches (z.B. SGB V – Krankenversicherung oder SGB VI – Rentenversicherung), die bisher immer Vorrang hatten, wenn sie eine Sonderregelung zu einem bestimmten Themenbereich enthielten, gibt es eine wichtige Veränderung: künftig gehen die im SGB IX-neu enthaltenen Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zur Zuständigkeitsklärung immer vor.

Einen weiteren Schwerpunkt des BTHG stellen die geplanten Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation und der Reha-Träger dar. So werden über fünf Jahre hinweg jeweils 100 Mio. Euro pro Jahr der Rentenversicherung sowie den Job-Centern zur Verfügung gestellt, um neue Organisationsmodelle und Maßnahmen zu entwickeln und zu erproben mit dem Ziel, eine (drohende) Behinderung oder Erwerbsminderung so früh wie möglich abzuwenden bzw. ihr entgegenzuwirken. Mit dieser Zielrichtung hängt nicht zuletzt auch der Grundsatz der frühzeitigen Bedarfserkennung eng zusammen.

Dies setzt zunächst eine möglichst umfassende Informiertheit des Betroffenen voraus, damit dieser davon in Kenntnis gesetzt ist, welche Leistungen bestehen und Maßnahmen präventiver wie rehabilitativer Art in Betracht kommen. Mit dem BTHG sollen daher auch die Beratungsstrukturen erneuert werden. Dazu gehört zum einen die Einrichtung sog. Ansprechstellen bei jedem Reha-Träger (bei gleichzeitiger Abschaffung der bisherigen Gemeinsamen Servicestellen). Die Ansprechstellen sollen breite Informationen und eine auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung anbieten, auch im Wege eines Austauschs mit Arbeitgebern und anderen Reha-Trägern.

Daneben gibt es seit dem 01.01.2018 die sog. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung geben. Hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Beratungsangebot, das insbesondere Behindertenverbände auf regionaler Ebene zur Verfügung stellen sollen und das vor allem durch eine Beratung von Betroffenen für Betroffene geprägt sein soll (sog. Peer-to-peer-Beratung) www.teilhabeberatung.de.

Die Ergänzende unabhängige Teilhaberberatung soll für den Ratsuchenden eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe darstellen und während eines Teilhabeverfahrens, aber auch schon im Vorfeld einer Antragstellung in Anspruch genommen werden können. Dabei soll die Beratung niedrigschwellig angelegt sein und sowohl medizinische als auch psychosoziale und sozialrechtliche Aspekte beinhalten, also von einem ganzheitlichen Beratungsansatz geprägt sein. Die Berater müssen eine fachliche Kompetenz aufweisen und zugleich unabhängig, d.h. ausschließlich dem Ratsuchenden verpflichtet sein.

Zur Entwicklung und Überwachung diesbezüglicher Qualitätsstandards, zur Etablierung eines Aus- und Fortbildungsangebots sowie zur Einrichtung von Austauschplattformen ist zudem die Fachstelle „Teilhabeberatung“ eingerichtet worden.

Das BTHG zielt nicht zuletzt auch darauf ab, die Ermittlung des individuellen Bedarfs stärker in den Fokus zu rücken. Hierzu dienen verschiedene Instrumente wie z.B. Analysen, Fragebögen, IT-Anwendungen aber auch funktionelle Prüfungen wie etwa Hör- und Sehtests. Gleichzeitig soll das Verfahren für den Betroffenen vereinfacht und beschleunigt werden. Dementsprechend sind die trägerübergreifenden Grundsätze stärker als bisher im Gesetz verankert, allem voran wird es ein verbindliches Teilhabeplanverfahren geben. Künftig soll bereits ein einziger Antrag für den gesamten Reha-Bedarf ausreichen. Dabei soll dann ein „leistender Rehabilitationsträger“ für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich sein.

Das verbindliche Teilhabeplanverfahren soll dazu führen, dass der angegangene Reha-Träger möglichst schnell eine Prüfung vornimmt, ob und inwieweit er zuständig ist und die Sache ggf. weiterleiten. Dafür hat er grundsätzlich zwei Wochen Zeit, anderenfalls wird er nach Ablauf dieser zwei Wochen zum leistenden Reha-Träger. Wird der Antrag rechtzeitig weitergeleitet und hält sich auch der zweite Reha-Träger für unzuständig, leitet dieser den Antrag an einen dritten Reha-Träger weiter. Dieser wird dann auch bei Nichtzuständigkeit zum leistenden Reha-Träger. Über den Antrag soll grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entschieden werden, es sei denn es sind weitere Träger zu beteiligen, Gutachten einzuholen oder ähnliche Schritte zur Sachverhaltsklärung und Verfahrensdurchführung erforderlich.

Selbst wenn mehrere Reha-Träger zu beteiligen sind und das Verfahren dementsprechend zu splitten ist, bleibt die Verantwortlichkeit gegenüber dem Antragsteller in einer Hand. Dieser erhält daher am Ende grundsätzlich auch nur einen Bescheid. Der verantwortliche Reha-Träger ist sowohl für die Erstellung eines Teilhabeplans als auch – soweit erforderlich – für die Durchführung einer Teilhabekonferenz zuständig.

Gerade auch im Bereich der Eingliederungshilfe steht künftig der Grundsatz der Personenzentrierung noch stärker im Vordergrund. Das bedeutet vor allem, dass die Unterstützung nicht mehr von einer bestimmten Wohnform abhängt, sondern vom erforderlichen individuellen Bedarf. Insoweit wird es bei den Wohnformen auch grundsätzlich keine Unterteilung zwischen „ambulant“ und „stationär“ mehr geben. Grundsätzlich möglich ist aber weiterhin die Erbringung  einer Leistung an mehrere Berechtigte gemeinsam (sog. Poolen), was bei vielen die Befürchtung entstehen lässt, dass auf diesem Wege der o.g. Grundsatz ausgehebelt wird und ein Betroffener doch gegen seinen Willen eine bestimmte Wohnform zugewiesen bekommt.

Wichtig im Zusammenhang mit der Nutzung einer bestimmten Wohnform ist zudem die künftige Trennung von Fachleistungen (in Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung, also etwa Hilfsmittel oder Assistenzleistungen) und existenzsichernden Leistungen (also etwa Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII).

Es hatte bei den Beratungen zum BTHG lange Diskussionen über den Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gegeben. Der Vorschlag, einen grundsätzlichen Anspruch zunächst davon abhängig zu machen, ob man in mindestens fünf von neun Lebensbereichen Unterstützungsbedarf benötigt, wurde von den Verbänden behinderter Menschen vehement abgelehnt, weil sie befürchteten, dass hiermit viele bisher Berechtigte aus dem Leistungsbereich herausfallen. Man hat daher zunächst von den Plänen Abstand genommen und verlangt stattdessen weiterhin, dass der Betroffene wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist (oder von einer solchen Einschränkung bedroht ist). Nichtsdestotrotz soll bis 2023 der Leistungszugang zur Eingliederungshilfe neu überarbeitet werden, wozu es eine wissenschaftliche Untersuchung geben wird.

Das BTHG beinhaltet, wie bereits erwähnt, auch Neuregelungen in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Ob das bei der Einkommensanrechnung zu einer Verbesserung gegenüber der früheren Situation führt, hängt vom Einzelfall ab. Hier wird es zunächst einen Einkommensfreibetrag in Höhe von 40 % des Nettoeinkommens geben, das aber nicht mehr als 65 % des Regelbedarfs (das sind im Jahr 2017 409 Euro für Alleinstehende) betragen darf. Ab 2020 wird es dann einen jährlich angepassten Einkommensfreibetrag geben.

Im Bereich der Vermögensanrechnung ist es bereits zu einer erkennbaren Anhebung des Freibetrages gekommen. Seit dem 01.01.2017 hat sich dieser von 2.600 Euro auf 27.600 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2020 folgt dann eine weitere Erhöhung auf rund 50.000 Euro. Auch das Einkomme und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners bleibt ab 2020 unberücksichtigt.

Auch für den Bereich des Schwerbehindertenrechts – künftig Teil 3 des SGB IX – sieht das BTHG einige Änderungen vor. So wird etwa die Schwerbehindertenvertretung gestärkt, indem eine Freistellung bereits in Betrieben mit 100 schwerbehinderten Beschäftigten (und nicht erst ab 200, wie bisher) möglich ist. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen eine stärkere personelle Unterstützung sowie verstärkt Schulungsveranstaltungen für Schwerbehindertenvertretungen vorgesehen. Daneben sind weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Feststellung der (Schwer-)Behinderung beabsichtigt: Diese soll künftig auch rückwirkend, d.h. vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, möglich sein. Zudem soll die Nutzung von Behindertenparkplätzen einem größeren Personenkreis als bisher ermöglicht werden. Auch wird das neue Merkzeichen „Tbl“ für Taubblindheit geschaffen, das einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 v.H. aufgrund einer Störung der Hörfunktion sowie einen GdB von 100 aufgrund einer Störung des Sehvermögens voraussetzt.

Umsetzung des BTHG

Auch nach Verabschiedung des BTHG setzen die Verbände von Menschen mit Behinderungen alles daran, weiterhin umfassend in den Umsetzungsprozess des Gesetzes auf Länderebene eingebunden zu werden. Vor allem nutzen der Deutsche Behindertenrat und die BAG SELBSTHILFE die insoweit eingesetzte Länder-Bund-Arbeitsgruppe beim BMAS, um den Gesetzgebungsprozess kritisch zu begleiten.

Ob und inwieweit gesetzliche Nachbesserungen erforderlich sind, hängt nicht zuletzt auch von der weiteren Umsetzung durch die Rehabilitationsträger und durch die Bundesländer ab.

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