Leider fehlen dem Entwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) jedoch noch Regelungen zur Barrierefreiheit. Ob Menschen mit Behinderungen ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können, hängt davon ab, ob die Arztpraxen barrierefrei ausgestaltet sind; leider ist nur ein Bruchteil der Arztpraxen barrierefrei. So verfügen nach dem Teilhabebericht der Bundesregierung von 2014 etwa nur 2 Prozent der Allgemeinarztpraxen über barrierefreie Untersuchungsmöbel, nur 22 Prozent der Allgemeinarztpraxen sind barrierefrei zugänglich. Vor diesem Hintergrund hält die BAG SELBSTHILFE es für dringend erforderlich, dass Maßnahmen in diesem Gesetz ergriffen werden, um die nach der UN-Behindertenrechtskonvention bereits seit 2009 bestehende Verpflichtung zur Barrierefreiheit nun endlich umzusetzen.
So kann die angestrebte Flexibilisierung der Verwendungszwecke der Strukturfonds genutzt werden, um den Ausbau barrierefreier Praxen durch die Verwendung der Mittel des Strukturfonds voranzutreiben. Dieser Ausbau ist vor allem auch auf dem Land erforderlich, da hier die Möglichkeiten der Patientinnen und Patienten mit Behinderungen auf eine barrierefreie Arztpraxis noch deutlich schwieriger sind als in der Stadt. Ferner ist auch eine Ausgleichsabgabe sinnvoll, welche von nicht barrierefreien Praxen in überversorgten Gebieten in die Strukturfonds einbezahlt werden sollte, um damit den Ausbau von barrierefreien Praxen voranzutreiben. Auch die Gewährung von Mitteln aus dem Strukturfonds sollte von der barrierefreien Durchführung der ärztlichen Versorgung abhängig gemacht werden.
Schließlich nimmt die BAG SELBSTHILFE das TSVG auch zum Anlass, dringend notwendige Fortentwicklung der Regelungen zu Erprobungen und Methodenbewertungen einzufordern. Patientinnen und Patienten sind häufig darauf angewiesen, dass sie auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt werden. Vor dem Hintergrund der langen Dauer der Methodenbewertung und der gleichzeitigen Ambulantisierung der Krebsbehandlung kann nicht gewährleistet werden, dass sinnvolle Innovationen kollektiv auch bei schweren Erkrankungen zeitnah im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen verfügbar sind. Vielmehr ist zu beobachten, dass innovative Leistungen eher über Selektivverträge in die Versorgung kommen, was gerade bei schweren Erkrankungen nicht hinnehmbar ist, da es die Notwendigkeit einer Behandlung in den Wettbewerb der Kassen stellt. Hier sind gesetzliche Präzisierungen notwendig.
Die vollständige Stellungnahme anlässlich der Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit am 22. August 2018 können Sie über den folgenden Link herunterladen.