Hintergrundinformationen zur Hilfsmittelversorgung
Was sind Hilfsmittel?
Rollstühle, Brillen, Hörgeräte und Prothesen sind beispielsweise Hilfsmittel. Welche Produkte als Hilfsmittel eingestuft und von der Kasse erstattet werden, steht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dieses ist aber nicht abschließend, sodass auch andere Hilfsmittel, die nicht gelistet sind, aber medizinisch erforderlich sind, im Einzelfall von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Der Hilfsmittelkatalog wird regelmäßig angepasst; die BAG SELBSTHILFE hat hier ein Stellungnahmerecht. Vor diesem Hintergrund sind wir für Hinweise dankbar, welche Produkte noch aufgenommen werden sollten bzw. wo es Probleme gibt.
Nähere Informationen, wann ein Hilfsmittel als Hilfsmittel eingestuft wird, beschreiben wir im Folgenden:
Definition der Hilfsmittel
Es gibt keine allgemeingültige Definition für Hilfsmittel, da unterschiedliche Begriffsbestimmungen in den Sozialgesetzbüchern existieren. Es kommt somit immer darauf an, in welchem Zusammenhang der Bedarf an einem bestimmten Produkt entstanden ist.
Hilfsmittel nach dem Recht der Krankenversicherung (SGB V)
Nach dem Krankenversicherungsrecht sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen.
Darüber hinaus muss es sich um Produkte handeln, die der/die Versicherte selbst, d.h. in der Regel zu Hause anwendet. Dies unterscheidet Hilfsmittel von anderen Medizinprodukten, die beispielsweise von Ärztinnen und Ärzten angewendet werden (z.B. Skalpelle).
Hilfsmittel haben die Aufgabe, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen wieder herzustellen, zu ersetzen, zu erleichtern, zu ergänzen, vor den Folgen eines plötzlichen Funktionsausfalls zu schützen oder einen Funktionsausfall zu vermeiden. Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht betrieben werden könnten, zählen ebenfalls zu den Hilfsmitteln.
Abzugrenzen sind Hilfsmittel jedoch von stationären Apparaturen. Hilfsmittel sind nur solche Produkte, die vom Versicherten / von der Versicherten auch getragen oder mitgenommen werden können. Als Faustregel gilt, dass das jeweilige Produkt dem Menschen und nicht seiner Umwelt zugeordnet ist. Grundsätzlich keine Hilfsmittel sind auch Produkte, die ausschließlich vo einem Arzt / von einer Ärztin angelegt werden oder von ihm/ihr in den Körper eingeführt werden.
Pflegehilfemittel (SGB XI)
Neben den Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V für die Versicherten finanziert werden, gibt es verschiedene Pflegehilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des/der Pflegebedürftigen dienen oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen (Pflegehilfsmittel, § 40 SGB XI). Der Versorgungsanspruch auf Pflegehilfsmittel geht zu Lasten der Pflegeversicherung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln ist eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, die als solche anerkannt ist (zumindest Pflegestufe I).
Weitere Leistungsträger
Es können auch weitere Leistungsträger in Betracht kommen, um die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen (z.B. gesetzliche Unfallversicherung). Für Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen insbesondere auch die Sozialhilfe zuständig sein. Informationen zu den dort gültigen Hilfsmittelbegriffen erhalten Sie bei den sogenannten Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX.
Kontakt
Dr. Siiri-Ann Doka
Referatsleiterin Gesundheitspolitik und Selbsthilfeförderung
Tel.: 0211 31006-56
Fax: 0211 31006-66
Mail: siiri.doka@bag-selbsthilfe.de
Büro Berlin
Mariendorfer Damm 159
12107 Berlin