Ergänzungswünsche bzw. Nachbesserungsbedarf:
Die BAG SELBSTHILFE hat bezüglich der in dem Entwurf aufgeführten Normen folgende Ergänzungswünsche bzw. Regelungsbedarf:
a) In § 3 Abs. 1 sollte am Ende des Satzes folgendes angeführt werden (Teilhabeermöglichung):“…an arbeits- und berufsbegleitender Unterstützung (Teilhabeermöglichung) sowie deren Arbeitgeber.“
b) In § 4 Abs. 2 sollte nach der Formulierung „Konkretes Ziel…“ eingefügt werden „der Teilhabeermöglichung“.
c) In § 4 Abs. 3 sollte den bisherigen Formulierungen folgender Satz vorangestellt werden: „Neben der Teilhabeermöglichung kann den Integrationsfachdiensten auch die Aufgabe zugewiesen werden, Ansprechstellen für Arbeitgeber nach § 185 a SGB IX zu sein“.
d) In § 4 sollte ein 4. Absatz angefügt werden, der wie folgt lauten sollte:
„Die Teilhabeermöglichung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die Unterstützung der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 3 ist kooperativ zu gestalten und stets darauf auszurichten, die Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 bestmöglich zu unterstützen und zu fördern. Die berechtigten Belange der schwerbehinderten Beschäftigten verliert die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber dabei nicht aus dem Blick.“
e) §6 Abs.2: „Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem IFD fest. Hier sollte aus Sicht der BAG und ihrer Mitgliedsverbände auch dieleistungsberechtigte Person eingebunden sein. Die Abstimmung zwischen Auftraggeber und IFD mag das in der Praxis zwar vorsehen, eine Verbindlichkeit in der Gemeinsamen Empfehlung scheint uns dennoch zielführend.
f) § 9 Abs.1: „Auf Ebene der BAR wird ein „Bundesausschuss IFD“ eingerichtet. Für uns stellt sich in diesem Kontext die Frage, wer wird dafür konkret benannt?
g) § 9 Abs. 1: „Die BAR-Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Fachgruppe, Experten sowie weitere Akteure …ein“. Für uns stellt sich die Frage, wer soll Mitglied der Fachgruppe sein und welche Experten sowie weiteren Akteure werden konkret eingeladen?
h) § 9 Abs. 2: „Das Integrationsamt als strukturverantwortlicher Auftraggeber lädt jeweils zum Landeskoordinierungsausschuss ein.“ Für uns stellt sich die Frage, wer ist Mitglied dieses Ausschusses und wie wird dieser gebildet?
Begründung:
Der bisherige Entwurf wird insbesondere dem Umstand noch nicht hinreichend gerecht, dass das Zusammenspiel der Teilhabeermöglichung und die Aufgabenerstellung nach § 185 a SGB IX konkret aufeinander abgestimmt werden müssen und dass beide Aufgaben im Sinne der Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen sind.
Des Weiteren wird nach unserem Dafürhalten aus dem vorliegenden Vorschlagsentwurf nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Anforderungen auch an weitere Akteure bzw. an „andere geeignete Träger“ gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung unter Hinweis auf § 185 a SGB IX zu stellen sind, um als „Einheitliche Ansprechstellen“ tätig werden zu können, auch mit dem Ziel, eine konstruktive Zusammenarbeit mit den IFD zu gewährleisten; S.2: „Die Integrationsämter gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der IFD und der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sichergestellt ist.“
Eine solche Zusammenarbeit kann unseres Erachtens nur unter dem Vorbehalt gewährleistet sein, dass auch diese „weiteren Akteure“ sowohl in personeller als auch in fachlicher Hinsicht die Qualitätsmerkmale aufweisen müssen, welche auch bei den IFD vorausgesetzt werden zur sach- und fachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben.
Fällt ein Integrationsamt den Entschluss, die im Rahmen seiner Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste (IFD) bestehenden rechtlichen Beziehungen um die Aufgabe als Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber zu erweitern, setzt diese Aufgabe eine Prüfung der Eignung durch das Integrationsamt voraus.
Eine solche Eignungsprüfung muss nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE auch für „andere geeignete Träger“ Gültigkeit haben, d.h. auch diese weiteren, in der Gemeinsamen Empfehlung ausdrücklich benannten Akteure können erst nach einer vorausgehenden Prüfung durch das Integrationsamt mit der Wahrnehmung der Aufgabe als Einheitliche Ansprechstelle betraut werden.
Dazu gehören nicht nur die Ausstattung von entsprechend fachlich qualifiziertem Personal, d.h.:
- Erfahrungen mit Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben, Kenntnisse über die Leistungsarten der Arbeitsförderung sowie der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach SGB IX/SchwbAV,
- Kenntnisse zur ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeit,
- Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der durch die Reha-Träger gewährten Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. beruflichen Rehabilitation,
- Beratungstechniken und Methoden der sozialen Arbeit,
- Kenntnisse über die Abgrenzungen der Leistungskataloge der verschiedenen Kostenträger bzw. unterschiedliche Fördermöglichkeiten,
sondern auch folgende Kriterien:
- Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, Wirtschaftsverbänden und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft,
- Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen dem Personal der Ansprechstelle und dem beauftragenden Integrationsamt,
- Erfüllung der Dokumentationspflichten, des Berichtswesens (Statistik), der Beratungsstandards und der Qualitätssicherung,
- Gewährleistung der erforderlichen Mobilität und Erreichbarkeit der eingesetzten Fachberater,
- Vorhalten von geeigneten Räumlichkeiten für die Beratungstätigkeit,
- Sicherstellung eines niedrigschwelligen Zuganges zur Ansprechstelle für alle Arbeitgeber
Insoweit sollte nach unserem Dafürhalten aus Gründen der Klarheit und Transparenz auch in § 2 (Strukturverantwortung) der Gemeinsamen Empfehlung ein weiterer Absatz 3 eingefügt werden, mit dem Hinweis, dass die Integrationsämter auch bei Beauftragung „anderer geeigneter Träger“ als Einheitliche Ansprechstellen darauf zu achten haben, dass einerseits die in § 195 SGB IX genannten fachlichen Anforderungen sowie andererseits die in den §§ 10 und 11 genannten Aufgaben ebenfalls von diesen weiteren Akteuren zu erfüllen sind.