Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Als Dachverband von 121 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörige sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE das Ziel des Gesetzentwurfes, die Versorgung von besonders schwer psychisch Erkrankten über entsprechende Versorgungsaufträge sicherzustellen. Aus ihrer Sicht kann die vorgesehene Beschränkung auf eine sehr eingegrenzte Personengruppe jedoch allenfalls ein erster Schritt sein, pragmatisch dieses Ziel zu erreichen. Die Problematik der Definition von Versorgungsaufträgen an die Psychotherapeuten und Psychiater sollte in der nächsten Legislaturperiode in einem differenzierten Gesetz angegangen werden, welches die Versorgung aller schwer psychisch Erkrankten und darüber hinaus auch die Versor-gung aller weiteren psychisch Erkrankten in den Blick nimmt.

Denn die Schaffung lediglich eines Ermächtigungstatbestandes (als Ausnahme) einerseits und die Begrenzung in dieser Ermächtigung andererseits nur auf bestimmte Patientengruppen genügt jedoch aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE nicht, um die Versorgung nachhaltig zu verbessern. Unstreitig ist die derzeitige Versorgung keinesfalls ausreichend und es besteht eine Versorgungslücke. Die geltenden Regelungen zur Bedarfsplanung auf psychotherapeutischem und psychiatrischem Gebiet bedürfen somit einer grundlegenden Reform, um eine flächendeckende, zielgerichtete, zeitgerechte und niedrigschwellige Versorgung sicherzustellen.

Denn nicht nur die in der Ermächtigung aufgeführten Patient*innen, die intellektuell beeinträchtigt sind (insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung), solche, die unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden sowie Patient*innen, die aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, benötigen die Sicherstellung von zusätzlichen niedrigschwelligen Versorgungsangeboten.

Vielmehr besteht die Versorgungslücke für alle Patient*innen mit psychotherapeutischem und psychiatrischem Bedarf und dies insbesondere für vulnerable Personengruppen, zu denen etwa Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gehören. Dies erfordert zwingend einen frühen Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung, damit einer drohenden sozialen Isolation sowie drohenden Auswirkungen auf Schule, Ausbildung bzw. Arbeits- und Erwerbsfähigkeit möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden kann.

Sofern in der Begründung des Referentenentwurfs ferner ausgeführt wird, dass die Ermächtigung auch die psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen umfasst, sofern diese unter die durch den Tatbestand definierte vulnerable Patientengruppe fallen, also ausschließlich Kinder und Jugendliche mit schwerwiegenden Erkrankungen oder geistiger Behinderung (in Kooperation mit einem sozialpädiatrischen Zentrum) oder beispielsweise auch Jugendliche mit einer bestehenden Suchterkrankung, erachten wir auch diese Regelung keinesfalls für ausreichend. Insbesondere Kinder und Jugendliche mit einem entsprechenden Versorgungsbedarf müssen unabhängig von weiteren Voraussetzungen eine zeitnahe, zielgerichtet, zeitgerechte und niedrigschwellige Versorgungsmöglichkeit erhalten.

Wann von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden kann, ist zudem zu unbestimmt und rechtsunsicher. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass wir die Ausführungen zum Vorhandensein eines eingeschränkten Funktionsniveaus aufgrund der Unbestimmtheit nicht für rechtssicher erachten.

Aus den Landesverbänden der Multiplen Sklerose kam zudem die Rückmeldung, dass der GAF-Skalenwert bis 50 als zu niedrig angesetzt ist. Es muss möglich sein, bereits zu einem weniger belasteten Zeitpunkt Therapien in Anspruch zu nehmen, um Belastungen rechtzeitig abmildern zu können.

Zudem hat die Einschränkung auf die im Referentenentwurf dargestellte Gruppen zur Folge, dass andere Risikogruppen mit schweren psychischen Erkrankungen nicht erfasst werden. So ist es bspw. nicht sinnvoll, den Personenkreis der Menschen mit chronisch progredienten Erkrankungen und zunehmender Behinderung außer Acht zu lassen. Beispielhaft sei hier auf Suizidalität und Selbstmordgedanken verwiesen, die mit zunehmender körperlicher Einschränkung assoziiert sind. Dies illustriert, dass der vorgesehene Entwurf allenfalls ein erster Schritt sein kann, um die Versorgung von psychisch (schwer) Erkrankten neu zu ordnen. 

Insgesamt nimmt der Entwurf leider auch nicht die Situation der Angehörigen von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen in den Blick, trotzdem dies dringend erforderlich ist:

Es ist unbestritten, dass die Diagnose einer schweren chronischen Erkrankung sowohl für die betroffenen Patienten als auch für deren Familienangehörige eine enorme Belastung darstellt. Die Sorge um das Wohl des geliebten Menschen, die häufig mit einer erhöhten psychischen Belastung und einer dauerhaften Stresssituation einhergeht, kann tiefgreifende emotionale und psychische Spuren hinterlassen. Insbesondere für Angehörige kann dies ein traumatisches Erlebnis sein, das nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtigt, sondern auch die familiäre Dynamik und die Fähigkeit zur emotionalen Unterstützung des Erkrankten negativ beeinflussen kann.

Es ist bekannt, dass die psychische Gesundheit von Angehörigen in vielen Fällen durch chronische Erkrankungen der Familienmitglieder erheblich beeinträchtigt wird, ohne dass diese ihre eigene Situation selbst zu erkennen in der Lage sind. Häufig führen belastende Erfahrungen wie die Sorge um das Überleben des Patienten, die langfristige Pflege und die Angst vor einer Verschlechterung der Erkrankung zu Belastungsstörungen, Angststörungen und Depressionen bei den betroffenen Angehörigen. Diese psychischen Belastungen bleiben oft unberücksichtigt, da der Fokus in der Regel auf der Behandlung des Primärpatienten liegt.

Die nicht adäquate Berücksichtigung der psychischen Bedürfnisse von Angehörigen in den bestehenden Richtlinien führt zu einer weiteren Verkomplizierung der Situation, da die Angehörigen weder die notwendige Unterstützung erfahren noch in ihrer Fähigkeit gestärkt werden, mit den emotionalen und psychischen Belastungen umzugehen. Dies kann zu einer schlechteren Betreuung des Patienten führen, da die Angehörigen emotional erschöpft sind und möglicherweise nicht die Ressourcen haben, um den Patienten optimal zu unterstützen.

Diese Angehörigen sind also besonders vulnerabel und auf eine zielgerichtete niederschwellige Versorgung angewiesen, für die aktuell weder die notwendigen diagnostischen noch Versorgungskapazitäten vorhanden sind. Die BAG SELBSTHILFE wünscht sich daher die dringend notwendige Integration von Maßnahmen zur Traumatherapie und psychologischen Unterstützung für Angehörige von Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen in die Verordnung bzw. einen etwaigen späteren Gesetzentwurf. Ein solches Angebot sollte frühzeitig und proaktiv in die Versorgung eingebunden werden, um die psychische Gesundheit der Angehörigen zu fördern, ihre Resilienz zu stärken und die langfristige Belastung zu verringern. Hierzu sollten spezifische Programme zur Traumabewältigung, Beratung und psychosozialen Unterstützung angeboten werden, die individuell auf die Bedürfnisse der Angehörigen abgestimmt sind.

Die frühzeitige, zielgerichtete Unterstützung von Angehörigen ist nicht nur aus der Patientensicht von Bedeutung, sondern auch aus gesundheitsökonomischer Perspektive. Indem die psychische Gesundheit der Angehörigen stabilisiert wird, kann langfristig eine bessere Betreuung des Patienten gewährleistet und die Entstehung weiterer gesundheitlicher Komplikationen bei den Angehörigen vermieden werden.

Denn die Schaffung lediglich eines Ermächtigungstatbestandes (als Ausnahme) einerseits und die Begrenzung in dieser Ermächtigung andererseits nur auf bestimmte Patientengruppen genügt jedoch aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE nicht, um die Versorgung nachhaltig zu verbessern. Unstreitig ist die derzeitige Versorgung keinesfalls ausreichend und es besteht eine Versorgungslücke. Die geltenden Regelungen zur Bedarfsplanung auf psychotherapeutischem und psychiatrischem Gebiet bedürfen somit einer grundlegenden Reform, um eine flächendeckende, zielgerichtete, zeitgerechte und niedrigschwellige Versorgung sicherzustellen.

Denn nicht nur die in der Ermächtigung aufgeführten Patient*innen, die intellektuell beeinträchtigt sind (insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung), solche, die unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden sowie Patient*innen, die aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, benötigen die Sicherstellung von zusätzlichen niedrigschwelligen Versorgungsangeboten.

Vielmehr besteht die Versorgungslücke für alle Patient*innen mit psychotherapeutischem und psychiatrischem Bedarf und dies insbesondere für vulnerable Personengruppen, zu denen etwa Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gehören. Dies erfordert zwingend einen frühen Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung, damit einer drohenden sozialen Isolation sowie drohenden Auswirkungen auf Schule, Ausbildung bzw. Arbeits- und Erwerbsfähigkeit möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden kann.

Sofern in der Begründung des Referentenentwurfs ferner ausgeführt wird, dass die Ermächtigung auch die psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen umfasst, sofern diese unter die durch den Tatbestand definierte vulnerable Patientengruppe fallen, also ausschließlich Kinder und Jugendliche mit schwerwiegenden Erkrankungen oder geistiger Behinderung (in Kooperation mit einem sozialpädiatrischen Zentrum) oder beispielsweise auch Jugendliche mit einer bestehenden Suchterkrankung, erachten wir auch diese Regelung keinesfalls für ausreichend. Insbesondere Kinder und Jugendliche mit einem entsprechenden Versorgungsbedarf müssen unabhängig von weiteren Voraussetzungen eine zeitnahe, zielgerichtet, zeitgerechte und niedrigschwellige Versorgungsmöglichkeit erhalten.

Wann von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden kann, ist zudem zu unbestimmt und rechtsunsicher. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass wir die Ausführungen zum Vorhandensein eines eingeschränkten Funktionsniveaus aufgrund der Unbestimmtheit nicht für rechtssicher erachten.

Aus den Landesverbänden der Multiplen Sklerose kam zudem die Rückmeldung, dass der GAF-Skalenwert bis 50 als zu niedrig angesetzt ist. Es muss möglich sein, bereits zu einem weniger belasteten Zeitpunkt Therapien in Anspruch zu nehmen, um Belastungen rechtzeitig abmildern zu können.

Zudem hat die Einschränkung auf die im Referentenentwurf dargestellte Gruppen zur Folge, dass andere Risikogruppen mit schweren psychischen Erkrankungen nicht erfasst werden. So ist es bspw. nicht sinnvoll, den Personenkreis der Menschen mit chronisch progredienten Erkrankungen und zunehmender Behinderung außer Acht zu lassen. Beispielhaft sei hier auf Suizidalität und Selbstmordgedanken verwiesen, die mit zunehmender körperlicher Einschränkung assoziiert sind. Dies illustriert, dass der vorgesehene Entwurf allenfalls ein erster Schritt sein kann, um die Versorgung von psychisch (schwer) Erkrankten neu zu ordnen. 

Insgesamt nimmt der Entwurf leider auch nicht die Situation der Angehörigen von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen in den Blick, trotzdem dies dringend erforderlich ist:

Es ist unbestritten, dass die Diagnose einer schweren chronischen Erkrankung sowohl für die betroffenen Patienten als auch für deren Familienangehörige eine enorme Belastung darstellt. Die Sorge um das Wohl des geliebten Menschen, die häufig mit einer erhöhten psychischen Belastung und einer dauerhaften Stresssituation einhergeht, kann tiefgreifende emotionale und psychische Spuren hinterlassen. Insbesondere für Angehörige kann dies ein traumatisches Erlebnis sein, das nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtigt, sondern auch die familiäre Dynamik und die Fähigkeit zur emotionalen Unterstützung des Erkrankten negativ beeinflussen kann.

Es ist bekannt, dass die psychische Gesundheit von Angehörigen in vielen Fällen durch chronische Erkrankungen der Familienmitglieder erheblich beeinträchtigt wird, ohne dass diese ihre eigene Situation selbst zu erkennen in der Lage sind. Häufig führen belastende Erfahrungen wie die Sorge um das Überleben des Patienten, die langfristige Pflege und die Angst vor einer Verschlechterung der Erkrankung zu Belastungsstörungen, Angststörungen und Depressionen bei den betroffenen Angehörigen. Diese psychischen Belastungen bleiben oft unberücksichtigt, da der Fokus in der Regel auf der Behandlung des Primärpatienten liegt.

Die nicht adäquate Berücksichtigung der psychischen Bedürfnisse von Angehörigen in den bestehenden Richtlinien führt zu einer weiteren Verkomplizierung der Situation, da die Angehörigen weder die notwendige Unterstützung erfahren noch in ihrer Fähigkeit gestärkt werden, mit den emotionalen und psychischen Belastungen umzugehen. Dies kann zu einer schlechteren Betreuung des Patienten führen, da die Angehörigen emotional erschöpft sind und möglicherweise nicht die Ressourcen haben, um den Patienten optimal zu unterstützen.

Diese Angehörigen sind also besonders vulnerabel und auf eine zielgerichtete niederschwellige Versorgung angewiesen, für die aktuell weder die notwendigen diagnostischen noch Versorgungskapazitäten vorhanden sind. Die BAG SELBSTHILFE wünscht sich daher die dringend notwendige Integration von Maßnahmen zur Traumatherapie und psychologischen Unterstützung für Angehörige von Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen in die Verordnung bzw. einen etwaigen späteren Gesetzentwurf. Ein solches Angebot sollte frühzeitig und proaktiv in die Versorgung eingebunden werden, um die psychische Gesundheit der Angehörigen zu fördern, ihre Resilienz zu stärken und die langfristige Belastung zu verringern. Hierzu sollten spezifische Programme zur Traumabewältigung, Beratung und psychosozialen Unterstützung angeboten werden, die individuell auf die Bedürfnisse der Angehörigen abgestimmt sind.

Die frühzeitige, zielgerichtete Unterstützung von Angehörigen ist nicht nur aus der Patientensicht von Bedeutung, sondern auch aus gesundheitsökonomischer Perspektive. Indem die psychische Gesundheit der Angehörigen stabilisiert wird, kann langfristig eine bessere Betreuung des Patienten gewährleistet und die Entstehung weiterer gesundheitlicher Komplikationen bei den Angehörigen vermieden werden.

 

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