Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform

Als Dachverband von 127 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften misst die BAG SELBSTHILFE einer leistungsfähigen und flächendeckenden Versorgung mit Apotheken größte Bedeutung bei.

Daher unterstützt die BAG SELBSTHILFE auch das Anliegen des Gesetzgebers, ein flächendeckendes Apothekennetz auch im ländlichen Raum zu erhalten und Maßnahmen zu ergreifen. Aus der Perspektive der Patientinnen und Patienten liegt der Fokus dabei vor allem auf der Frage, wie durch strukturelle Veränderungen einerseits mehr Flexibilität in das Angebot gebracht werden kann, andererseits aber auch die Qualität der Versorgung aufrechterhalten und eine Gefährdung der Patientensicherheit vermieden werden kann.

Im Übrigen begrüßt die BAG SELBSTHILFE auch eine Ausweitung des Angebotsspektrums der Apotheken bei der Verabreichung von Impfungen, da dies dazu beitragen könnte, die Zugänglichkeit zu Impfungen zu verbessern.

Ganz generell ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE nach wie vor verbesserungsbedürftig, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen Apotheker*in und Patient*in in vielen Apotheken nicht gewahrt wird. Hier sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit die auf dem Papier bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Besprechungsräumen auch umgesetzt werden.

Im Einzelnen ist zum vorliegenden Gesetzentwurf folgendes auszuführen:

1. § 2 Apothekengesetz

a) Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass die Gründung einer Filialapotheke nicht mehr explizit auf dieselbe oder eine benachbarte kreisfreie Stadt bzw. denselben oder benachbarten Kreis sein muss.

b) Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermöglichung von sogenannten Filialverbünden wird im Sinne einer Filialisierung des Angebots ebenfalls begrüßt.

2. § 16 bzw. 16a Apothekengesetz

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, Zweigapotheken in nicht versorgten Gebieten zu eröffnen, wird von der BAG SELBSTHILFE begrüßt.

3. § 21 Apothekengesetz

Die BAG SELBSTHILFE unterstützt grundsätzlich das Vorhaben, dass künftig alle Schutzimpfungen auch in Apotheken verabreicht werden können.

Zu fordern ist aber, dass die Aufklärung der Patient*innen schriftlich dokumentiert und von den Patient*innen gegenzuzeichnen ist und dass von den Patient*innen auch gegenzuzeichnen ist, dass die Impfung in den nach der Apothekenbetriebsordnung hierfür bereit zu stellenden Räumen erfolgt ist.

4. Erweiterte Ermächtigung zum Einlass einer Apothekenbetriebsordnung

a) Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE widerspricht es der sogenannten Wesentlichkeitstheorie, wenn im Gesetzentwurf vorgesehen ist, die Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Gesundheit auf den Erlass einer Rechtsverordnung zur Telepharmazie zu erweitern.

Regelungen zur Definition, zu den Anforderungen und zur Verwendung der Telepharmazie müssen in Gesetzesform getroffen werden. Der vorliegende Gesetzentwurf lässt hingegen sogar offen, was unter Telepharmazie im Einzelnen verstanden werden soll.

5. Heilmittelwerbegesetz

a) Die BAG SELBSTHILFE tritt dafür ein, dass nach § 12 zumindest anpreisende Werbung durch Apothekerinnen und Apotheke nach Absatz 3 weiterhin untersagt bleibt, da dies abträglich für das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker*in und Patient*in wäre.

b) Die BAG SELBSTHILFE tritt mit Nachdruck dafür ein, dass die Funktionsträger*innen von Selbsthilfeorganisationen im Sinne von § 20 h SGB V nach § 2 HWG den Fachkreisen endlich gleichgestellt werden.

6. Apothekenbetriebsordnung

a)   Die BAG SELBSTHILFE fordert, dass in § 20 Apothekenbetriebsordnung explizit festgelegt wird, dass die Einhaltung der Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 beachtet wurde. Die Dokumentation ist vom Patienten/von der Patientin gegenzuzeichnen.

b)   § 29 Apothekenbetriebsordnung ist aus Sicht der BAG SELBSTHILFE dahingehend zu ergänzen, dass sie Maßgaben für die Bereitstellung von Räumlichkeiten für vertrauliche Gespräche mit den Patient*innen präzisiert werden.

7. Produkte zur enteralen Ernährung-Beschaffungspflicht

Menschen mit angeborenen Stoffwechselerkrankungen sind auf die Verfügbarkeit von defektspezifischen Aminosäuremischungen angewiesen.

Diese sind verordnungsfähig (§ 35 Absatz 5 SGB V i.V.m. § 23 Arzneimittelrichtline des Gemeinsamen Bundesausschusses). Sie sind zwar apothekenüblich, aber nicht apothekenpflichtig.

 

Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es geboten, die Apotheken dann mit einer Beschaffungspflicht für diese Produkte zu belegen, wenn eine Verordnung vorliegt.

Leider wird die Versorgung der Betroffenen bislang oftmals abgelehnt, was dann zu einer absolut unzumutbaren Situation insbesondere für betroffene Kinder führt.

 

Gesundheitspolitik
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