Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt das Anliegen des Gesetzgebers, eine Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen herbeizuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich jedoch leider nur auf einige punktuelle Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels.

Erforderlich wäre aus Sicht der BAG SELBSTHILFE hingegen ein Gesetzentwurf, der folgende Reformbedarfe abdecken muss:

  • Menschen mit Behinderungen brauchen ein umfassendes Wunsch- und Wahlrecht, um ihr Leben selbstbestimmt gestalten zu können. Das Recht, in einer eigenen Wohnung, ggf. mit Unterstützung, zu leben, darf nicht aus Kostengründen in Frage gestellt werden. Dies gilt auch für Menschen mit schweren Behinderungen. Das sog. IPREG muss umgehend rückgängig gemacht werden.
  • Eingliederungshilfe soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Daher hält Die BAG SELBSTHILFE an seiner Forderung fest, diese Leistungen uneingeschränkt einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Hierfür muss der Gesetzgeber weitere Schritte der Verbesserung zeitnah auf den Weg bringen.
  • Persönliche Kontakte zwischen Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung einerseits und Mitarbeitern von Behörden sind unter den Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Gerade in Eingliederungshilfeverfahren darf dies aber weder zu Leistungsabbrüchen oder auch nur -einschränkungen führen. Vielmehr sind Verfahren zu vereinfachen und unter Vermeidung des direkten Kontakts durchzuführen. Das bedeutet, dass vorrangig auf telefonische, E-Mail- oder Videokontakte zurückzugreifen ist; Hausbesuche von Behördenvertretern sind ebenso zu vermeiden wie (verpflichtende) Einladungen zu Gesprächen in Dienstgebäuden der Eingliederungshilfeträger oder anderen betroffenen Behörden. Bereits bewilligte Leistungen sind im Zweifel pauschal fortzuschreiben, ohne dass hiermit die Gefahr eines unerwarteten bzw. unverhältnismäßigen Rückforderungsanspruchs/einer Erstattungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Leistungsempfänger verbunden ist. Eine solche Fortschreibung der Leistung muss immer schon dann stattfinden, wenn nach Aktenlage erkennbar ist, dass die Behinderung / chronische Erkrankung dauerhaft vorliegt und zu vermuten ist, dass die bewilligte Leistung auch weiterhin in Anspruch genommen wird. Die BAG SELBSTHILFE fordert diesbezüglich gesetzgeberische Klarstellungen.
  • Der durch das BTHG eingeführte § 78 SGB IX Abs. 5 sieht vor, dass notwendige Unterstützung für die Ausübung eines Ehrenamtes „vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden“ soll. Dies steht aus Sicht der BAG SELBSTHILFE in eklatantem Widerspruch zum Ziel gleichberechtigter Partizipation und soll offenbar die Selbsthilfearbeit in den Verbänden behinderter Menschen schwächen. Die Ausübung von Ehrenämtern wird durch diese Regelung unzulässig eingeschränkt. Betroffene werden so in soziale Abhängigkeiten von familiären, freundschaftlichen oder ähnlichen Verhältnissen bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe gebracht. Dies ist mit der UN-BRK, insbesondere auch mit dem Recht auf gleichberechtigte politische Teilhabe, nicht vereinbar.
  • Mit dem BTHG wurde in § 116 Abs. 2 SGB IX die gemeinsame Leistungserbringung an mehrere Leistungsberechtigte in das Ermessen des Kostenträgers gestellt (Zumutbarkeitsprüfung). Damit kann eine gemeinsame Leistungserbringung für mehrere Betroffene gegen deren Willen erfolgen und so zu dem sog. Zwangspooling von Leistungen führen. Dies ist ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze der UN-BRK. Diese Regelung muss zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen umgehend abgeschafft werden.
  • Die BAG SELBSTHILFE setzt sich ferner seit langem für ein Verfahrensrecht ein, das Leistungen zügig, abgestimmt und wie aus einer Hand für Betroffene ermöglicht und nicht hinter erreichte Sozialgesetzbuch (SGB) IX-Gesetzesstandards zurückfällt. Er hat Sorge, dass das neugeschaffene, komplexe Verfahrensrecht im SGB IX diese Erwartungen nicht erfüllt. Eine enge Umsetzungsbegleitung und Evaluierung der Neuerungen ist unerlässlich und Fehlentwicklungen sind zügig entgegenzutreten. Es sind insbesondere konkrete gesetzliche Vorgaben erforderlich, um neben einer patientenzentrierten Bedarfsfeststellung auch eine ausreichende ortsnahe Angebotsinfrastruktur und eine qualitätsgesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten. Die BAG SELBSTHILFE fordert, die Rechte der Menschen mit Behinderungen auch nicht indirekt, zum Beispiel über schlechte finanzielle und vertragliche Rahmenbedingungen für Anbieter, zu beschneiden. Auch behinderte Menschen in Einrichtungen haben ein Recht auf qualitativ hochwertige Unterstützungsangebote. Dies darf durch das BTHG und seine Umsetzung nicht in Frage gestellt werden.
     
  • Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist in § 142 Abs. 3 SGB IX auch eine gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich, um sicherzustellen, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und entgegen der derzeitigen Praxis einiger Landkreise Eltern von jungen volljährigen Kindern mit Behinderung, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet ist, nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können.
  • Die Stärkung der Teilhabe am Arbeitsleben ist ein besonders bedeutsamer Baustein zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Aus diesem Grunde vermisst die BAG SELBSTHILFE im vorliegenden Gesetzentwurf die Regelungen, die Herr Bundesminister Heil im Rahmen der Veranstaltung des Deutschen Behindertenrats am Welttag der Menschen mit Behinderungen angekündigt hatte.

    Diese Regelungen, insbesondere zur Erhöhung der Ausgleichsabgabe, sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren in jedem Fall noch mit aufgenommen werden.

 

Im Einzelnen ist zu dem nun vorliegenden Gesetzentwurf Folgendes auszuführen:

Artikel 3

a)     § 37a SGB IX

Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen, dass im SGB IX die Aufgabe des Gewaltschutzes nun explizit aufgenommen wird.

Völlig unklar bleibt aber, was unter „geeignete Maßnahmen“ zu verstehen ist.

Die BAG SELBSTHILFE fordert, dass ein flächendeckendes Netz an neutralen Ansprechstellen für Menschen mit Behinderungen geschaffen wird. Gemeinsam mit anderen Einrichtungen des Opferschutzes muss diesen Ansprechstellen nicht nur die Aufgabe zukommen, für die Betroffenen Beratungs- und Unterstützungsangebote zu machen, sondern es muss darum gehen, über Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Deeskalationsmaßnahmen auch präventiv Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen zu vermeiden. Leistungserbringer und Rehabilitationsträger allein sind mit dieser Aufgabe überfordert.

§ 37 a SGB IX ist zwar in seiner Zielsetzung zu begrüßen, stellt aber keine angemessene Vorkehrung im Sinne der UN-BRK dar.

b)     §§ 42, 47a

Grundsätzlich ist es aus Sicht der BAG SELBSTHILFE zu begrüßen, dass die digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 139a Abs. 1 SGB V auch Eingang in die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen finden sollen.

Die in § 139e SGB V vorgegebenen Standards zur Barrierefreiheit von digitalen Gesundheitsanwendungen sind jedoch für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen unzureichend. Es fehlt insbesondere eine verpflichtende Umsetzung der BIT-V-II-Vorgaben.

Daher bedarf es in § 47a Abs. 1 einer entsprechenden zusätzlichen Vorgabe.

Völlig inakzeptabel wäre es jedenfalls, wenn bspw. die zusätzliche Funktionalität einer digitalen Gesundheitsanwendung, auch ein Video in Gebärdensprache für einen Menschen mit Hörbehinderung zur Verfügung zu stellen, nach § 47a Abs. 2 sogar mit einem Mehrkostenvorbehalt für den Betroffenen belegt würde.

c)     § 61a

Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es sehr zu begrüßen, dass nun auch Menschen mit Behinderungen das Budget für Arbeit erhalten können, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.

Ebenfalls zu begrüßen ist, dass das Budget für Ausbildung nun auch explizit neben der Erstattung der reinen Ausbildungsvergütung auch Sozialversicherungsbeiträge und Fahrkosten sowie Kosten für den schulischen Teil der Ausbildung umfasst.

d)     § 99

Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es sehr zu begrüßen, dass die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ nun aufgegriffen werden, so dass die gesetzlichen Definitionen an einen zeitgemäßen Begriff der Behinderung angepasst werden.

 

Artikel 5

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen zu den Assistenzhunden werden von der BAG SELBSTHILFE begrüßt.

Unverständlich ist allerdings, warum vorliegend nicht die Möglichkeit genutzt wird, eine Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Schaffung von Barrierefreiheit zu nutzen.

Ein echtes Teilhabestärkungsgesetz hätte dieses Themenfeld nicht unbearbeitet gelassen.

 

Artikel 10

Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE ist es zu begrüßen, dass nun Klarstellungen zur Mitwirkung der Jobcenter am Teilhabeplanverfahren vorgenommen werden.

 

Artikel 11

Das vorliegende Gesetz soll erst am 01.01.2022 in Kraft treten. Den Verbänden behinderter Menschen wurde der vorliegende Gesetzentwurf am 22.12.2020 mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 08.01.2021 übersandt.

Es liegt auf der Hand, dass damit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zur Partizipation der Betroffenenvertretungen eklatant missachtet wurden.

Die BAG SELBSTHILFE geht davon aus, dass gerade im Jahr der Bundestagswahl der Diskurs mit den Betroffenenverbänden zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auch noch auf eine andere Weise gesucht wird.

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