Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern

(Bearbeitungsstand: 16.09.2024)

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

1. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfes: 
Mit vorliegendem Referentenentwurf soll das bisher bestehende Vergütungssystem für berufliche Betreuer*innen reformiert und somit durch ein neues bürokratieärmeres und für Betreuer*innen sowie Betreute transparentes Vergütungssystem ersetzt werden. Auch die Amtsgerichte sollen zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden und die Betreuervergütung soll an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst werden. Zudem soll auch die Vergütung der berufsmäßigen Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger auf ein zeitgemäßes Niveau erhöht werden. 
 
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Eine Untätigkeit des Gesetzgebers hätte zur Folge, dass vor allem eine kritische Anzahl von Betreuungsvereinen, die auf eine Refinanzierung ihrer tarifgebunden zu zahlenden Vereinsbetreuerentgelte angewiesen sind, schließen könnten, sich der in Teilen Deutschlands schon jetzt festzustellende Betreuermangel deutlich verstärkt und dadurch bedingt eine stark ansteigende Anzahl von Betreuungen von den Betreuungsbehörden übernommen werden müsste. Die Erfüllung des staatlichen Fürsorgeauftrags für Menschen mit Unterstützungsbedarf in Form einer rechtlichen Betreuung darf nicht gefährdet werden. Zudem ist eine angemessene und auskömmliche Vergütung essentiell, um die Attraktivität der Betreuertätigkeit zu steigern und so dem bereits erkennbaren Problem einer unzureichenden Nachwuchsgewinnung entgegenzuwirken“.  

Dies hat zur Konsequenz, dass 

  • künftig nur noch 8 monatliche Fallpauschalen in Gestalt einer Grund- und Qualifikationsstufe vorhanden sind (s. Anl. zu § 8 Abs.1 des Entwurfes), anstatt bisher 60 einzelner Vergütungstatbestände, 
  • die bisherige Differenzierung der Höhe der Fallpauschalen nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person (stationäre Einrichtung/gleichgestellte ambulant betreute Wohnform/andere Wohnform) aufgegeben wird, 
  • bezgl. Dauer der Betreuung und somit auch im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Fallpauschalen zukünftig nur noch 2 vergütungsrelevante Zeiträume (die ersten 12 Monate bzw. ab dem 13. Monat) statt bisher 5 vorgesehener Zeiträume relevant sind, 
  • die für bestimmte Anwendungskonstellationen vorgesehenen gesonderten Pauschalen wegfallen.  

 
2.   Gesetzentwurf nicht haltbar:  
Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und ihrer Mitgliedsverbände - auch in Übereinstimmung mit dem Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) - wird jedoch das im Referentenentwurf angestrebte Ziel in Gänze verfehlt, so dass es einer Rücknahme und damit einhergehend einer dringlichen Überarbeitung des vorliegenden Entwurfes bedarf.  

Dazu im Einzelnen wie folgt: 
a) Reduzierung der Fallpauschalen und Aufrechterhaltung Vermögensstatus:  
Die Reduzierung von bisher 60 einzelnen Vergütungstatbeständen auf zukünftig nur noch 8 monatliche Fallpauschalen mit einer Aufteilung in eine Grund- und Qualifikationsstufe ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch ist diese nicht konsequent zu Ende geführt, weil die bisherige Aufteilung des Vermögensstatus der Betreuten in „mittellos“ und „nicht mittellos“ beibehalten wird.  
 
In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass das Differenzierungskriterium „Vermögensstatus“ beibehalten wird, weil es in Teilen von befragtem Rechtspfleger*innen nicht nur aufgrund eines wahrgenommenen erhöhten Aufwands, sondern auch wegen des Entlastungseffekts für die Staatskasse befürwortet wird. In der Arbeitsgruppe haben sich die Ländervertreter*innen ebenfalls aus fiskalischen Gründen für die Beibehaltung ausgesprochen.

Modellrechnungen des BdB belegen jedoch, dass mehr als 80 % der betreuten Personen „mittellos“ sind. Auch nach einer vonseiten der Bundesländer geschätzten Quote sind 83,1 % der Betreuten mittellos, wohingegen nur 16,9 % der Betreuten nicht mittellos („vermögend“) sind. Auch nach eigenen Aussagen von Berufsbetreuer*innen ist zu konstatieren, dass die nicht mittellose Klientel eher die Ausnahme der zu betreuenden Personen darstellt.

Der Hauptanteil der zu betreuenden Personen ist mittellos, er lebt zuhause bzw. in ambulanten Wohnformen. Bei dieser Klientel sind rechtliche Betreuungen aufgrund vorhandener Beeinträchtigungen sowie komplexer Krankheitsbilder gerade nicht überflüssig, sondern sie werden im Gegenteil immer zeitaufwendiger. Dazu zählen insbesondere administrative Tätigkeiten sowie intensive Unterstützung durch rechtliche Betreuer*innen. Dies führt in der Konsequenz zu deutlichen Einkommenseinbußen bei den
Berufsbetreuer*innen, gerade weil für diese Klientel die Pauschalen erheblich reduziert werden, denn diese Fälle sollen statt wie bisher i.H.v. 178,50 € (inklusive Inflationsausgleich-Sonderzahlung) zukünftig mit nur 166 € vergütet werden. 

Ein solch entstehendes Defizit könnte allenfalls dann ausgeglichen werden, wenn man viele vermögende Personen rechtlich betreut, aber auch dann kommt es im Ergebnis nicht zu auskömmlichen Vergütungserhöhungen. Dies spiegelt sich auch im Evaluationsbericht wider dahingehend, dass der Anteil der vermögenden rechtlich betreuten Personen weit unter dem der mittellosen rechtlich betreuten Personen liegt. Auch die Modellrechnungen, welche der BdB von seinen Mitgliedern erhalten hat, zeigen, dass die Betreuer*innen, welche überwiegend Klient*innen haben, die mittellos sind und zu Hause leben, deutliche Einkommenseinbußen zu befürchten haben. Hingegen soll lt. Gesetzesbegründung die Fallpauschale für „vermögende“ Betreute um 24 % erhöht werden. 

Die mit dem Gesetzentwurf geplante Vergütungsanpassung erfolgt somit auch zu Lasten der „vermögenden“ Betreuten, welche jedoch auch auf Unterstützung und Hilfe angewiesen sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für ein und dieselbe Leistung von vermögenden Betreuten mehr Geld verlangt wird, als der Staat als Kostenträger seinerseits bereit ist zu zahlen.  
  
Insoweit drängt sich hier der Verdacht auf, dass die angestrebte Erhöhung der Betreuerinnenvergütung um 12,7 % einzig und allein auf dem Rücken vermögender Betreuter ausgetragen wird und es keinesfalls zu einer Belastung der Staatskasse kommen soll. Dies entspricht jedoch nicht den Grundprinzipien unseres demokratischen Sozialstaates. („Nicht mittellose betreute Personen werden insgesamt voraussichtlich rund 62,9 Millionen Euro mehr pro Jahr für die Betreuervergütung aufwenden müssen. Für die Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer werden nicht mittellose Personen etwa 3,1 Millionen Euro zusätzlich ausgeben müssen…“.) 

Zudem wird seitens der Berufsbetreuer*innen die berechtigte Frage gestellt, warum ihre Leistungen für mittellose Betreute weniger wert sein sollen als für die nicht mittellosen betreuten Personen. In diesem Kontext kann auch nicht unerwähnt bleiben, und dies hat die bisherige Praxis gezeigt, dass der Betreuungs- bzw. Arbeitsaufwand bei mittellos betreuten ungleich höher ist als bei vermögenden betreuten Personen. Des Weiteren ist auch klarzustellen, dass alle rechtlich betreuten Personen Anspruch auf die gleiche qualitätsvolle Arbeit haben, welche eine gleiche und gerechte Zahlung voraussetzt. 

Eine solche Unterscheidung in „mittellos“ und „nicht mittellos“ ist auch mit der UN-BRK unvereinbar, denn danach steht die Person mit ihrem Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt.  

Schließlich führt die im Entwurf geplante Vergütungsanpassung in der Konsequenz auch dazu, dass rechtlich Betreute zukünftig vermehrt in stationären Einrichtungen untergebracht werden. Diese Folge steht jedoch einer im Sinne der UN-BRK umzusetzenden Deinstitutionalisierung entgegen, denn Ziel ist ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von stationären Strukturen. Somit gehen auch jegliche Qualitätsanreize verloren, weil sich Betreuungen im Heim mehr “rechnen“ als die sehr oft mit Mehraufwand verbundenen Betreuungen in häuslicher Umgebung.  

Vor diesem Hintergrund sollte auch nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE die bisherige Aufteilung in „mittellos“ und „nicht mittellos“ in einem reformierten Vergütungssystem für Berufsbetreuer aufgehoben werden. 
 
b) Eine Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle als Berechnungsmaßstab:  
Vorliegender Referentenentwurf legt für die Berechnungen der Fallpauschalen den Berechnungsmaßstab des „festangestellten Vereinsbetreuers“ zugrunde. 

Dieser Berechnungsmaßstab ist nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE aus mehreren Gründen untauglich. Zum einen legt der Gesetzentwurf Daten zugrunde, welche zum Teil überholt sind und zudem weder die aktuelle tarifliche Entwicklung noch die sicher zu erwartenden Tarifsteigerungen berücksichtigt. Ausweislich der Evaluierung ist zu konstatieren, dass die Mehrheit der festangestellten Berufsbetreuer*innen seit mindestens 9 Jahren tätig ist und ein weiterer Teil sogar seit mehr als 20 Jahren. Dies bedeutet, dass ein Großteil der Betreuer*innen schon jetzt nach höheren Tarifstufen zu vergüten ist. Mit Neuzugängen in der Mitarbeiterschaft, welche dies ausgleichen würden, ist infolge des vorhandenen Fachkräftemangels sowie der Unattraktivität des Berufes des Berufsbetreuers derzeit nicht zu rechnen. Bezahlen Betreuungsvereine ihre Angestellten nach Tarif, so führt dies zwangsweise zu finanziellen Defiziten. Um diese Defizite aufzufangen, müssten konsequenterweise die Fallzahlen gesteigert werden, indem mehr Betreuungsfälle angenommen werden. Mit einer weiteren zunehmenden Arbeitsbelastung steigt jedoch auch die Gefahr, dass die Berufsbetreuer*innen ihre Aufgaben nicht mehr in der gehörigen Art und Weise wahrnehmen können, was wiederum auch zu erhöhten Haftungsrisiken führt.  

Zum anderen ist auch nicht außeracht zu lassen, dass über 80 % der in Deutschland tätigen Berufsbetreuer*innen freiberuflich tätig sind. Damit hat diese Gruppe regelmäßig anfallende Mehrkosten wie Büromieten, Ausstattung, Software, Versicherungen einschließlich Bezahlung von Angestellten.  
 
c) Streichung der Sonderpauschale (§ 10 VBVG): 
Laut Gesetzentwurf sollen die derzeit in § 10 VBVG für einzelne Fallgestaltungen vorgesehenen gesonderten Pauschalen aufgehoben werden. Als Begründung wird, angeführt, dass es insoweit nach überwiegender Einschätzung in der Arbeitsgruppe an belastbaren Daten fehlen würde, um die für die Fallkonstellation angenommenen Mehraufwände schlüssig zu begründen. Zudem würde die mit der bisherigen differenzierten Ausgestaltung des Vergütungssystems intendierte Einzelfallgerechtigkeit auf Basis eines vergleichsweisen komplexen Systems das Risiko bergen, dass nicht alle tatsächlich entstehenden besonderen Zeit- und Arbeitsaufwände angemessen abgebildet und gesondert vergütet würden. 

Allerdings hat die online Befragung sowie die Arbeitsgemeinschaft zur Betreuer*innenvergütung ergeben, dass für bestimmte Fallkonstellationen sehr wohl an der Sonderpauschale bzw. einer Zusatzpauschale festgehalten werden sollte. Klarstellend heißt dies, dass keiner der Expert*innen sich explizit für eine vollumfängliche Abschaffung der Sonderpauschale ausgesprochen hat, dies allenfalls unter dem Vorbehalt, dass die Fallpauschalen auch aufwendige Konstellationen abdecken. Denn oft zeigt sich erst im Lauf der rechtlichen Betreuung, wie hoch der tatsächliche Aufwand ist. Beim Vorliegen besonderer Konstellationen, in denen die rechtliche Betreuung besonders zeit- und arbeitsintensiv ist und über den Aufwand einer durchschnittlichen rechtlichen Betreuung hinausgeht, muss eine Sonderpauschale anfallen. Solche Konstellationen sind beispielsweise Überschuldung, Umzug, Erbschaften, Obdachlosigkeit, Kommunikation mit Menschen mit Behinderung.  

Aufgrund dessen kann auch die BAG SELBSTHILFE nicht damit konform gehen, dass die unter § 10 VBVG genannten gesonderten Pauschalen ersatzlos gestrichen werden sollen, zumal diesen Pauschalen bei der letzten Vergütungsreform „qualitätsfördernde“ Funktionen zugeschrieben worden waren. Dies ist umso unverständlicher, als dass die aus der Betreuungsrechtsreform nachweislich entstandene Mehrarbeit für die Berufsbetreuer*innen nicht anerkannt wird. Dies steht im krassen Gegensatz zu den Ansprüchen, welche das neue Betreuungsrecht vorgibt.  
 
d) fehlende Dynamisierung:  
Im Weiteren vermisst die BAG SELBSTHILFE - ausweislich der Gesetzesbegründung- eine zukünftige Dynamisierung der Betreuervergütung sowie eine Kostenübernahme für Sprach- und Gebärdensprachdolmetscher*innen.  

Der vorliegende Gesetzesentwurf überlässt stattdessen die Anpassung der Vergütung erneut einer zeitaufwendigen Evaluation. Dabei haben bereits alle vorhergehenden Evaluierungen eindeutig gezeigt, dass die Kosten gestiegen und die Vergütung der Betreuer*innen nicht auskömmlich sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber eine Anpassung wiederum einer zeitaufwendigen Evaluation sowie einem langwierigen
Gesetzgebungsverfahren überlässt. Dies kostet bekanntermaßen zeitliche sowie finanzielle Ressourcen, welche durch die Dynamisierung gespart werden könnten. 

Eine dringend gebotene Dynamisierung sollte sich zudem an den Lohnentwicklungen des öffentlichen Dienstes sowie an der allgemeinen Preisentwicklung ausrichten. Mit einer gesetzlichen Grundlage, welche die allgemeinen Kostensteigerungen in den Personalkosten (TVÖD) sowie den Sachausgaben (Index-Steigerung) zur Grundlage hat, können die Betreuungsvereine ihre Einnahmen verlässlich kalkulieren und ihre Mitarbeiter*innen auch angemessen entlohnen.  
 
e) fehlende Kostenübernahme für Sprach- und Gebärdensprachdolmetscher:
Zudem sieht vorliegender Entwurf auch keinen Ausgleich für bestehende Kommunikationsbarrieren vor. Die Kosten für Fremd- und
Gebärdensprachdolmetscher*innen mussten und müssen auch zukünftig von Berufsbetreuer*innen aus der Vergütungspauschale gezahlt werden. Legt man jedoch zugrunde, wie gering die Vergütungspauschale momentan ist und auch zukünftig infolge des vorliegenden Entwurfes sein soll, so ist dies angesichts der anfallenden Dolmetscherkosten nicht tragbar. Unabhängig davon haben rechtlich betreute Menschen ein Recht auf eine barrierefreie Kommunikation mit Ihrem Betreuer/Betreuerin und somit auf eine staatliche Kostenübernahme.  
 
f) Inflationsausgleich:
Laut Gesetzesbegründung ist ein Inflationsausgleich nur zu 2 % in die Berechnung der Refinanzierungskosten eingepreist, sodass schon nach zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine erneute Evaluierung erforderlich ist, welche sich insbesondere zur Angemessenheit der Höhe der Pauschalen und Stundensätze verhalten soll. Dieser Zuschlag war jedoch auch ohne den Beginn des russischen Angriffskriegs im Jahr 2022 bereits bei der letzten Erhöhung nicht realistisch. Warum vor diesem Hintergrund der Referentenentwurf nicht einen höheren Inflationsausgleich zugrunde legt, ist nicht nachvollziehbar, unabhängig davon, dass - wie erwähnt - im Entwurf eine notwendige Dynamisierung der Betreuervergütung fehlt. 
 
3.  Fazit: 
Mit vorliegendem Gesetzentwurf können die formulierten Ziele auch nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE nicht ansatzweise umgesetzt werden, vielmehr wird der staatliche Fürsorgeauftrag für Menschen mit Unterstützungsbedarf in Form einer rechtlichen Betreuung gefährdet. 

Die geplante Anpassung der Betreuer- und Vormünder-Vergütung steht in einem deutlichen Widerspruch zu den Zielsetzungen der UN-BRK. Weder unter zeitlichen noch unter finanziellen Gesichtspunkten ist es möglich, mit der Methode der unterstützten Entscheidungsfindung das Selbstbestimmungsrecht einer rechtlich betreuten Person zu fördern, weil diesbezüglich die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. 

Wie auch der Bundesverband für Berufsbetreuer*innen befürchtet die BAG SELBSTHILFE, dass sich die noch vorhandene Zahl an Betreuungsvereinen sowie selbstständiger Berufsbetreuer*innen weiterhin verringern wird infolge existenzbedrohender Einkommenseinbußen. Die Folge wird sein, dass weitere Betreuungsvereine schließen und Berufsbetreuer ihre Arbeit aufgeben.

Eine weitere Konsequenz wäre, dass aufgrund steigender Betreuungen diese von den Betreuungsbehörden übernommen werden müssten. Schließlich würde auch die Attraktivität des Betreuerberufs weiter sinken und das bereits erkennbare Problem der Nachwuchsgewinnung somit weiter verstärkt.  

Schließlich ist auch mit Vehemenz zu bestreiten, dass der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie steht, welche der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Im Gegenteil, die geplante Vergütungsreform ermöglicht es den rechtlich betreuten Personen gerade nicht, am Rechtsverkehr sowie am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. 

Schlussendlich möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 14.09.2023 zum Antrag der CDU/CSU-Fraktion - Finanzierung der Betreuungsvereine und der Betreuer sicherstellen - Strukturen erhalten vom 20.6.2023, Bezug nehmen, welche wir als Anlage beifügen.  
 
Anlage: Stellungnahme BAG S zum Antrag der CDU/CSU-Fraktion – Finanzierung der Betreuungsvereine und der Betreuer sicherstellen  
 
Berlin/Düsseldorf, den 23.10.2024  

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