1. Situation des elektronischen Rechtsverkehrs:
Die Rechtswirklichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist aktuell auf professionelle Anwender ausgerichtet, d. h. insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen bis dato über besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teil.
Im Weiteren bedeutet dies, dass Bürger*innen bisher nicht im Blickfeld des elektronischen Rechtsverkehrs stehen. Die bislang vorhandenen Zugangswege wie DeMail oder das eingeführte elektronische Bürger- und Organisationen-Postfach haben sich bislang nicht durchsetzen können. Auch die Anbindung von Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) ist bundesweit erst mit Herstellung des „Mein Justizpostfach“ im Oktober 2023 im Pilotbetrieb realisiert worden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass in der Rechtspraxis nach wie vor Bürger*innen, welche nicht anwaltlich vertreten sind, eine Klage regelhaft schriftlich per Post bei Gericht einreichen.
2. Zielsetzung des Entwurfes:
Vor diesem Hintergrund soll mit vorliegendem Gesetzentwurf das zivilgerichtliche Online-Verfahren erprobt sowie entwickelt werden, um zum einen den Zugang von Bürger*innen zur Justiz zu erleichtern und zum anderen auch die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffes sowie technische Unterstützungswerkzeuge effizienter zu gestalten. Mit einem solch zu erprobenden Instrumentarium – welches u.a. auch im Koalitionsvertrag angekündigt wurde – „Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren einfacher gerichtlich durchzusetzen“ - soll den Bürger*innen eine einfache, nutzerfreundliche sowie niedrigschwellige Geltendmachung von Ansprüchen vor den Amtsgerichten in einem digitalen Gerichtsverfahren ermöglicht werden (bis 5.000 EUR nach aktueller Streitwertgrenze, welche auf 8.000 EUR steigen soll). Rechtsuchende sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Eingabe- sowie Abfragesysteme unterstützt werden. In diesem Kontext soll zunächst weiterhin dafür der elektronische Rechtsverkehr genutzt werden. Mit der bestehenden Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) wird auch die Anwaltschaft in die Erprobung einbezogen.
Als gesetzliche Grundlage wird die ZPO um ein neues 12. Buch erweitert und somit das Online-Verfahren auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zudem ist die Erprobungsphase auf 10 Jahre angelegt. 8 Bundesländer sowie 11 Pilotgerichte beteiligen sich bereits an der Entwicklung der erforderlichen Technologie und Arbeitsabläufe. Ferner sollen die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO durch Erprobungsregelungen modifiziert sowie ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Streits ohne mündliche Verhandlung, eine abermalige Ausweitung von Videoverhandlungen und dadurch diverse Erleichterungen im Beweisverfahren („Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik“). Des Weiteren sollen in Massenverfahren (z.B. im Bereich der Fluggastrechte) Eingabesysteme sowie technische Standards die Gerichte dabei unterstützen, Dokumente und Akten zu strukturieren sowie ressourcenschonend zu bearbeiten.
Darüber hinaus ist in dem Referentenentwurf vorgesehen die Ersetzung von Urteilsverkündungen durch elektronische Zustellung sowie die Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen durch offene und maschinenlesbare Formate zusammen mit den zugehörigen Metadaten. Des Weiteren soll hinzukommen der Test einer sog. Kommunikationsplattform, welche der Bund den Ländern zur Verfügung stellt, um die Rechtsgrundlage für eine „neue Form der Justizkommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten“ zu schaffen. Sowohl Anträge als auch Erklärungen können unmittelbar darüber abgegeben werden, dabei sollen auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten auf diesem Weg ermöglicht werden.
3. ausdrückliche gesetzliche Verankerung der Herstellung von Barrierefreiheit:
a) Unter Bezugnahme auf die UN-BRK und das Grundgesetz:
Die BAG SELBSTHILFE begrüßt grundsätzlich die Einführung eines solchen Online-Verfahrens mit dem Ziel, damit auch die Bevölkerung zukünftig mit der Justiz in einer barrierefreien, nutzerfreundlichen sowie niedrigschwelligen Art und Weise in Kontakt treten kann, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor den Amtsgerichten geltend machen zu können. Alle Bürger*innen sollen von der fortschreitenden Digitalisierung profitieren und somit gleiche Chancen beim digitalen Zugang zur Justiz haben. In diesem Zusammenhang ist zu verweisen auf Art. 13 Abs. 1 der UN-BRK (Zugang zur Justiz), wonach „die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, gewährleisten, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und den anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.“ Bezugnehmend auf die Abschließenden Bemerkungen zum 2./3. Staatenbericht Deutschlands anlässlich der Staatenprüfung am 29. und 30. August 2023 hat sich der UN-Fachausschusses besorgt gezeigt über die Barrieren, die Menschen mit Behinderung den Zugang zur Justiz verwehren, darunter unter anderem auch das Fehlen barrierefrei zugänglicher Anlagen, Informationen und Kommunikationen im Justizsystem. Der Ausschuss hat insoweit Deutschland empfohlen, „in enger Konsultation mit den Organisationen von Menschen mit Behinderungen und unter deren aktiver Mitwirkung eine nationale Strategie für eine behinderungsgerechte Justiz zu entwickeln“, insbesondere auch „um die barrierefreie Zugänglichkeit der gerichtlichen Einrichtungen, der Informationen und der Kommunikation sicherzustellen“.
Vor diesem Hintergrund stellt dieses zu entwickelnde Online-Verfahren für die Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen einer Erprobungsgesetzgebung (Reallabor) einen begrüßenswerten Ansatz dar, um auch für Bürger*innen einen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, jedoch unter der unabdingbaren Voraussetzung, dass dieses Online-Verfahren barrierefreie, digitale Angebote zur Verfügung stellt. Unter Bezugnahme auf § 4 BGG sind „barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Auch mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) ist dieses Grundprinzip der Barrierefreiheit im Rahmen des zu entwickelnden Online-Verfahrens ausdrücklich gesetzlich zu verankern, um das in der UN-BRK verbriefte Menschenrecht einer inklusiven Gesellschaft umzusetzen.
b) Ergänzungsbedarf:
Insoweit ist es nach unserem Dafürhalten nicht ausreichend, wenn lediglich in der Begründung zum Referentenentwurf angekündigt wird, dass Barrierefreiheit sowie Nutzerfreundlichkeit für die digitalen Eingabesysteme sowie die Kommunikationsplattform gesetzlich zu verankern sind und „dass mit der Barrierefreiheit das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz verwirklicht wird, welches in Art. 13 der UN-BRK geregelt ist“. Ferner ist es nicht ausreichend, wenn in der Begründung zum Referentenentwurf ausgeführt wird, dass „eine Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten etwa durch logische und verständliche Informationsstrukturen und Abfragedialoge und eine erleichterte und medienbruchfreie Kommunikation erfolgen kann“. Insoweit ist auch keineswegs ausreichend, dass in den §§ 1124 Abs. 3, 1129 Abs.3 und 1130 Abs. 3 ZPO-E zum einen lediglich Bezug genommen wird auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und zum anderen ausgeführt wird, „dass die Gerichte bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden haben, dass die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet“.
Vielmehr ist unseres Erachtens bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme sowie der zu entwickelnden Kommunikationsplattform einschließlich der in diesem Entwurf vorgesehenen Zugangs-, Identifizierungs- und Authentifizierungserfordernisse ausdrücklich auch zu verweisen auf die weiteren Vorschriften bzw. Richtlinien der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), welche auch für die europäische Norm EN 301 549 adaptiert worden sind. Dar- über hinaus sind auch ausdrücklich für die Herstellung barrierefreier Webinhalte zu berücksichtigen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese EU-Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes-, über die Landes- bis hin zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten. Dies bedeutet, dass sich nicht nur Verwaltungen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten und Bibliotheken um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen, sondern insbesondere auch die Gerichte.
Nach § 3 Abs. 4 BITV 2.0 ist ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ herzustellen. Dies bedeutet, dass die digitalen Angebote laut des vorliegenden Referentenentwurfes nicht nur in Deutscher Gebärdensprache (für Menschen mit Gehörlosigkeit und Hörbeeinträchtigung) sowie in Leichter Sprache (für Menschen mit Lernschwierigkeiten) zur Verfügung zu stellen sind, sondern gemäß der Vorgaben der BITV 2.0 als auch der WCAG 2.1 weitere Beeinträchtigungsarten in den Blick zu nehmen sind und zwar folgende: Sehbeeinträchtigung und Blindheit, motorische Beeinträchtigungen und Mehrfachbeeinträchtigungen.
In der BITV 2.0 wird gefordert, dass Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik für Menschen mit Behinderung wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen (vgl.: § 3 Abs.1 BITV 2.0). Durch das Prinzip der Wahrnehmbarkeit soll sichergestellt werden, dass Funktionen und Informationen so präsentiert werden, dass sie von jedem Nutzenden überhaupt bemerkt werden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das sog. ZweiSinne-Prinzip, d.h., dass Informationen über zwei unterschiedliche Sinneskanäle wahrgenommen werden können. Damit die Nutzenden mit den digitalen Angeboten auch interagieren können, müssen diese auch für Menschen mit Behinderung bedienbar sein, dazu gehören u.a. die Tastaturbedienbarkeit, auf welche insbesondere Menschen mit motorischer Beeinträchtigung oder Blindheit angewiesen sind.
Des Weiteren müssen Zeitbegrenzungen für einzelne Interaktionsschritte für alle Menschen ausreichend sein, die Orientierung wird über eindeutige und klare Linktexte und über verschiedene Navigationswege unterstützt. Was das Prinzip der Verständlichkeit angeht, so müssen die Inhalte für das größtmögliche Publikum gut lesbar und verständlich sein, und zwar auch dann, wenn sie laut vorgelesen werden. Was das Prinzip der Robustheit betrifft, so bedeutet dies eine hohe Kompatibilität der bereitgestellten Inhalte mit den genutzten Benutzeragenten (insbesondere dem Webbrowser) und assistiven Technologien (insbesondere einem Screen-Reader).
Diese vier Kriterien der Barrierefreiheit finden sich auch in der Europäischen Norm EN 301 549 sowie in der WCAG 2.1 wieder. Insoweit ist es wichtig, neben der BITV 2.0 die WCAG 2.1 und die EN 301 594 explizit im Referentenentwurf aufzuführen, um auch diese vier Grundprinzipien bei den im Referentenentwurf geplanten digitalen Angeboten verbindlich zu beachten. Um ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ zu verwirklichen, müssen zudem auch für die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Zugangs-, Identifizierungs- und Authentifizierungserfordernisse i.S. der §§ 1130 und 1131 ZPO-E die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA beachtet und ausdrücklich im Referentenentwurf genannt werden.
Im Einzelnen werden folgende Formulierungen vorgeschlagen:
§ 1124 Abs. 3 ZPO-E:
„Die nach Abs. 2 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), der WCAG 2.1, der EN 301 549 sowie der EU-Richtlinie 2016/2102 im Sinne des § 4 BGG barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung einer barrierefreien Gestaltung geschieht zudem mit Verweis auf Art. 13 UN-BRK sowie Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Ferner ist bei Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen, d.h. die digitalen Eingabesysteme müssen für alle Nutzer*rinnen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.“
§ 1129 Abs. 3 ZPO-E:
„Die nach Abs. 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), der WCAG 2.1, der EN 301 549 sowie der EU-Richtlinie 2016/2021 im Sinne des § 4 BGG barrierefrei zu gestalten. Die Umsetzung einer barrierefreien Gestaltung geschieht zudem mit Verweis auf Art. 13 UN-BRK sowie Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen, d.h. die digitale Kommunikationsplattform muss für alle Nutzer*innen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.“
§ 1130 Abs. 3 ZPO-E:
„Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres sowie barrierefrei zugängliches Verfahren zu verwenden im Sinne der BITV 2.0, der WCAG 2.1, der EN 301 549 sowie der EU-Richtlinie 2016/2102, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet. Insbesondere müssen die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA beachtet werden.“
§ 1132 ZPO-E: Abs. 3 (neu):
„Im Rahmen der Evaluierung sollen im Weiteren auch die Erfahrungen und Erkenntnisse der Menschen mit Behinderung sowie chronischen Erkrankungen einfließen“.
Ferner ist eine ausdrückliche Erklärung zur Barrierefreiheit i.S. des § 12 b BGG sowie der EU-Richtlinie 2016/2102 sowohl auf den Internetseiten derjenigen Amtsgerichte, welche das Online-Verfahren für die Bürger*innen zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen als auch auf dem gemeinsam von Bund und Ländern bereit gestellten Justizportal über die Internetseite www.justiz.de bzw. eine Verlinkung auf diese Seite.
Dieses Erfordernis ist ebenfalls im Referentenentwurf durch eine Zusatzklausel zu verankern.
4.Fazit:
Damit, wie Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann es angekündigt hat: „Bürgerinnen und Bürger sich mit nur wenigen Klicks an die Gerichte wenden können“, muss die Herstellung der Barrierefreiheit eine unabdingbare Voraussetzung sein im Rahmen dieses zu entwickelnden Online-Verfahrens, damit auch die Bürger*innen von der fortschreitenden Digitalisierung profitieren und mithin gleiche Chancen beim digitalen Zugang zur Justiz haben.
Die Schaffung von Barrierefreiheit muss in diesem Referentenentwurf gesetzlich verankert werden unter ausdrücklicher Bezugnahme der oben genannten Verordnung, Gesetze sowie Richtlinien, sowohl was den Zugang zu den digitalen Eingabesystemen einschließlich der damit verbundenen Zugangs-, Identifizierungs- und Authentifizierungserfordernisse für das Online-Verfahren angehen, als auch, was den Zugang zur Kommunikationsplattform betrifft.
Darüber hinaus sind anlässlich der Erprobungsphase dieser digitalen Systeme sowie der neu zu schaffenden Kommunikationsplattform auch die Menschen mit Behinderung sowie chronischen Erkrankungen aktiv in die Erprobungsphase mit einzubeziehen, denn sie sind bekanntermaßen „Experten in eigener Sache“ und können in diesem Kontext zu gewinnbringenden Erkenntnissen im Rahmen der Evaluierung beitragen (Stichwort: Partizipation).
Abschließend ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass es unter den Bürger*innen auch viele Personen gibt, welche keinen Internetzugang haben bzw. nicht internetaffin sind. Auch dieser Bevölkerungsgruppe muss nach wie vor die Möglichkeit einer analogen Kommunikation mit den Amtsgerichten möglich sein.
Insgesamt befürwortet die BAG SELBSTHILFE diesen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz mit dem Ziel, die digitalen Infrastrukturen der Justiz zu stärken. Der Entwurf soll zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse beitragen und dafür ist unabdingbare Voraussetzung, dass die zukünftig zu schaffenden digitalen Infrastrukturen der Justiz auch im Rahmen dieses zu erprobenden Online-Verfahrens barrierefrei und nutzerfreundlich auszugestalten sind.
Berlin/Düsseldorf, den 09.07.2024