Der aktuelle Gesetzesentwurf zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) sieht eine Leistungskonkurrenz zwischen den Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe vor. Faktisch soll die Eingliederungshilfe zukünftig als nachrangiges System behandelt werden. Derartigen Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung tritt die BAG SELBSTHILFE mit Entschiedenheit entgegen.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass eine Gesetzesentwurf, der laut Koalitionsvertrag vermeiden soll, ´dass zu Lasten der Versichertengemeinschaft Kosten anderer Träger auf die Pflegeversicherung verlagert werden.´(1) nun eine Leistungsverlagerung in die Pflegeversicherung vorsieht, die Menschen mit Behinderungen benachteiligt, indem notwendige Teilhabeleistungen vorenthalten werden und die langfristig auch Beitragssteigerungen nach sich ziehen wird“, macht Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE empört deutlich und fordert Nachbesserung.
„Wie bisher auch, müssen die Leistungen nebeneinander gewährt werden können.“
Positiv bewertet die BAG SELBSTHILFE das Vorhaben des Gesetzgebers, die kommunale Beratung im Bereich der Pflege in zunächst 60 Modellkommunen zu stärken. Angesichts der Komplexität des Pflegeversicherungsrechtes ist es für die Pflegedürftigen und ihre Angehörigen enorm wichtig, eine gute und ortsnahe Beratung zur Verfügung zu haben.
Darüber hinaus begrüßt die BAG SELBSTHILFE ausdrücklich die vorgesehene Stärkung des Mitberatungsrechtes der Organisationen der Pflegebedürftigen im Qualitätsausschuss in Form eines Antragrechtes sowie auch die praktische Unterstützung der Arbeit durch die Übernahme der Reisekosten für ehrenamtlich Tätigen.
„Endlich können auch ehrenamtlich tätige Patientenvertreter, die außerhalb von Berlin wohnen, an Sitzungen des Qualitätsausschusses teilnehmen. Denn viele Selbsthilfe-Verbände sind kaum in der Lage, Reisekosten für Gremiensitzungen zu finanzieren. Perspektivisch sollten jedoch die Finanzierungsregelungen im Bereich der Pflege an die des § 140f SGB V angeglichen werden“, sagt Dr. Martin Danner.
(1): Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode S. 83, zit: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile