Stellungnahme zum Gesetzentwurf - Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit der Persönlichkeitsverletzungen

Als Dachverband von 121 Bundesverbänden der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und deren Angehörigen sowie von 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßt die BAG SELBSTHILFE die Umsetzung der Entscheidung des EuGH aus dem Oktober 2023.

Zur Klarstellung und damit zur Rechtssicherheit könnte aus der Sicht der BAG SELBSTHILFE noch ergänzend im Entwurf aufgenommen werden, dass die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts keinerlei Begründung bedarf. Ferner halten wir es für sinnvoll, wenn in § 630 Abs.1 S.2 BGB n.F. derselbe Wortlaut wir in § 630 Abs.1 S.1 BGB n.F. gewählt wird, also ebenfalls die „gesamte ihn betreffenden Patientenakte“ aufgeführt wird. Ergänzend sollte hier aufgenommen werden, welche Unterlagen die „gesamte Patientenakte“ umfasst, um hier Klarheit und Transparenz zu gewährleisten.

Unabhängig von der vorgesehenen Regelung fordert die BAG SELBSTHILFE zudem zur Umsetzung der UN-BRK die gesetzliche Festlegung der Barrierefreiheit der Behandlungsdokumentation ein sowie eine Dokumentationspflicht zu nachträglichen Veränderungen bei elektronischer Dokumentation.

Zudem könnte man die Novellierung dazu nutzen, um in § 630g Abs.2 BGB n.F. auch den Rechtsbegriff der „erheblichen therapeutischen Gründe“ präziser zu formulieren, da es sich hierbei ja nur um seltene Ausnahmefälle handeln sollte, dies aber aus diesseitiger Sicht bislang nicht hinreichend klar formuliert ist.

Zur Regelung hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhielt die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) intern die Rückmeldung, dass diese Vorschrift u.U. erhebliches Potential beinhalte durch eine zusätzliche fiskalische Entschädigung. Nach unserem Verständnis sollte durch die neu aufgenommene Vorschrift jedoch insbesondere das durch die bisherige BGH Rechtsprechung in Persönlichkeitsrechtsverletzungsverfahren etwaiger Erben ermöglichte verfahrensverzögerndes Verhalten der Schädiger „gestoppt“ werden. Ob die Neufassung der Vorschrift für MS-Patienten darüber hinaus Bedeutung haben könnte, kann die DMSG- ohne sich weiter in das Erbrecht zu vertiefen - aktuell nicht abschätzen.  

Düsseldorf/ Berlin, 14. Juni 2024

Gesundheitspolitik
Stellungnahme

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