Als Mitglied der BAG SELBSTHILFE hatte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren gegen die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) geklagt, da diese im[nbsp] Februar 2015 angekündigt hatte, entgegen ihrer bisherigen Praxis, künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. Anlass für diese Regelung war eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., die auf eine Studie der Forschungsgesellschaft STUVA aus dem Mai 2014 zurückging, wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können. Ein generelles Mitnahmeverbot hat das Gericht jetzt untersagt.
„Eine derartige Diskriminierung von körperlich eingeschränkten und behinderten [nbsp]Menschen, die bei der Fortbewegung auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, darf nicht sein. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig Holstein lässt daran keinen Zweifel. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt diese Entscheidung, die hoffentlich Signalwirkung haben und richtungsweisend für zukünftige Entscheide sein dürfte“, so Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE.
Das Gericht argumentierte, dass ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot nicht vorläge, insbesondere rechtfertigten die vorgetragenen Sicherheitsbedenken der Verkehrsbetriebe nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern. Bei den mehr als 400 Modellen von E-Scootern auf dem Markt handelt es sich um Modelle mit drei oder vier Rädern mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichten. Nicht bei jedem Modell stellt der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden kann. So spricht die abschließende Studie der STUVA aus dem Oktober 2015 gegen ein undifferenziertes Verbot von E-Scootern für den Transport in Bussen. In der Studie ist die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Merzweckbereichen in Bussen untersucht worden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können, wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.“
Heike Witsch, BSK-Expertin für den öffentlichen Personennahverkehr ist froh, dass eine Beförderung bei der Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) wieder möglich ist. „Wir hoffen, dass das Urteil schnell umgesetzt wird. Wir sehen darin eine Signalwirkung auch für die anderen Verkehrsbetriebe. Selbstverständlich sind wir bereit mit der KVG gemeinsam nicht-diskriminierende Beförderungsbestimmungen aufzustellen“, so Witsch.