I. Aus Sicht der BAG SELBSTHILFE muss die Leistungsbeschaffung zur medinischen Rehabilitation darauf ausgerichtet sein, dass jeder Versicherte/jede Versicherte ihren Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation voll einlösen kann.
Dies beinhaltet die Anforderung, dass auch Menschen mit einem ganz spezifischen Rehabilitationsbedarf ein Leistungsangebot vorfinden können, das zum einen eine Rehabilitation mit ausreichender Qualität gewährlistet und andererseits die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten auch tatsächlich eröffnet.
In der nachfolgenden Stellungnahme erläutern wir im Detail, weshalb aus unserer Sicht diese Zielsetzung mit der im Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelung des § 15 SGB VI nicht gewährleistet werden kann.
Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum MedRehaBeschG Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
II. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehene Weiterentwicklung des Übergangsgeldes.