Selbsthilfeförderung der Krankenkassen/-verbände

Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe ergänzt mit ihren vielfältigen Aktivitäten die bestehenden professionellen Angebote der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern bereits seit vielen Jahren mit verschiedenartigen Mitteln sowohl das Fortbestehen als auch die Weiterentwicklung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in Deutschland.

Grundlagen zur Förderung

Zur Konkretisierung des Förderverfahrens nach § 20h SGB V sind vom GKV Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den für die Belange der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen im Juli 2013 neue Grundsätze für die Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V beschlossen worden. Dieser „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" enthält Feststellungen für die Verfahrensweisen für die  kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und auch für die kassenindividuelle Förderung nach § 20h SGB V.

Download „Leitfaden Selbsthilfeförderung“ des GKV Spitzenverbandes  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (barrierefreie Fassung vom 21.10.2022)

Wir stellen Ihnen hier eine aktuelle Information des GKV Spitzenverbandes zur Anpassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung ab 2023 vom 25.10.2022 zur Verfügung.

Download "Rundschreiben Selbsthilfeförderung - Anpassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung ab 2023"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
Download "Übersicht über Änderungen, die mit der Neufassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung zum 31.01.2023 in Kraft treten"  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Bereits seit dem Jahr 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Seit dem 01.01. 2008 sind die Krankenkassen durch die Schaffung des § 20c SGB V zur Förderung der Selbsthilfe verpflichtet.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz, Abkürzung: PrävG) vom 17.06.2015 wurde der bisherige §20c in den §20h umgewandelt.

Die jährlich für die Selbsthilfeförderung verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für das Jahr 2025 belaufen sich die Fördermittel – bei einem Richtwert pro Versicherten von 1,36 Euro – auf insgesamt 101,40 Millionen Euro. Davon stehen der Pauschalförderung mindestens 70 Prozent (70,98 Millionen Euro) für die finanzielle Unterstützung örtlicher Selbsthilfegruppen, der Selbsthilfeorganisationen auf Landes- und Bundesebene sowie der Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung. Die übrigen 30 Prozent (30,42 Millionen Euro) verbleiben bei den einzelnen Krankenkassen/-verbänden für ihre Projektförderung..

Eine Übersicht zu den Veröffentlichungen der Fördermittel im Jahr 2024 auf Bundesebene (Pauschalmittel) finden Sie hier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Die rechtlichen Grundlagen sind in den Formulierungen des Gesetzes, den Formulierungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, die die Intentionen des Gesetzgebers präzisieren, sowie im neuen „Leitfaden Selbsthilfeförderung“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesendes GKV Spitzenverbandes enthalten. Die im „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ beschriebenen „Fördergrundsätze“ beinhalten wichtige Hintergrundinformationen zur Förderung sowie Empfehlungen für die Förderpraxis. Antragstellern, die erstmalig Fördermittel bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragen, empfehlen wir die Lektüre der „Fördergrundsätze“ sowie die Beachtung der Hinweise zur Antragsstellung im  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen„Gemeinsamen Rundschreiben“ der „Krankenkassen und ihrer Verbände auf Bundesebene“  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Förderfähig sind gesundheitliche Selbsthilfestrukturen mit präventiver und rehabilitativer Ausrichtung auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene. Weitere Voraussetzungen zur Förderung nach § 20h SGB V wie auch das Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, finden sich ebenfalls im „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“.

Die Fördermittel werden in der Regel kalenderjährlich von den gesetzlichen Krankenkassen bewilligt. Die Antragsfrist für ein Kalenderjahr endet häufig mit dem 31. Dezember des Vorjahres. Da die Antragsfristen bei den jeweiligen Krankenkassen aber unterschiedlich ausfallen können, empfiehlt es sich, vor Antragsstellung mit den Krankenkassen Kontakt aufzunehmen. Die Liste der Ansprechpartner bei den Krankenkassen finden Sie unter Formulare und Kontakte.

Förderebenen und Förderarten

Bei der Beantragung von Mitteln aus der Selbsthilfeförderung der Krankenkassen nach § 20h SGB V ist zu unterscheiden, für welche Förderebene ein Antrag gestellt werden soll und für welche Förderart (kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung oder krankenkassenindividuelle Projektförderung) der Antrag gestellt werden soll.

Förderebenen

  • Bundesorganisationen der Selbsthilfe stellen Förderanträge auf der Bundesebene.
  • Landesorganisationen der Selbsthilfe stellen Förderanträge auf der Landesebene.
  • Örtliche Selbsthilfegruppen stellen Förderanträge auf der örtlichen Ebene.

Förderarten

Auf den verschiedenen Ebenen wiederum können Anträge auf eine pauschale Förderung der jeweiligen Selbsthilfestruktur über die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung gestellt werden. Es kann aber auch die Förderung konkreter Projekte über die krankenkassenindividuelle Förderung gestellt werden:

 

Besteht Beratungsbedarf zur Selbsthilfeförderung der gesetzlichen Krankenversicherung, dann steht Ihnen bei der BAG SELBSTHILFE Frau Burga Torges für Rückfragen zur Verfügung.
 

Kontakt

Burga Torges

Referatsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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